AIG Art. 71 - Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 71 AIG vom 2025

Art. 71 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB (1) oder Artikel 49a oder 49abis MStG (2) von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: (3)

  • a. bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitwirkt;
  • b. die Reise organisiert;
  • c. (4) die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem EDA sicherstellt.
  • 2 Das EJPD kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, insbesondere Buchstaben a und b, mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur zusammenarbeiten. (5)

    (1) SR 311.0
    (2) SR 321.0
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
    (5) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 1. Okt. 2021 betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 462; BBl 2020 7105).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 71 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRSK2 2021 4Anordnung der AusschaffungshaftRecht; Ausschaffung; Entscheid; Bundes; Ausschaffungshaft; Verfahren; Kanton; Bundesgericht; Gehör; Ausländer; Bundesgerichts; Kantons; Graubünden; Wegweisung; Urteil; Zwangsmassnahmen; Vollzug; Zwangsmassnahmengericht; Vollzug; Person; Verfahrens; EGzAAG; Erwägung; Gehörs; Rechtsbeistand; ächliche
    GRSK2-19-67-ünden; Ausschaffung; Ausschaffungshaft; Recht; Graubünden; Entscheid; Kanton; Verfahren; Kantons; Vollzug; Behörde; Verfahrens; Zwangsmassnahmen; Wegweisung; Person; Zwangsmassnahmengericht; Schweiz; Verlängerung; Behörden; Italien

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSAUS.2019.9 (AG.2019.161)Verlängerung der AusschaffungshaftMigration; Migrationsamt; Ausländer; Ausschaffungshaft; Vollzug; Behörde; Basel; Beschleunigungsgebot; Gericht; Einzelrichter; Körperverletzung; Vollzug; Urteil; Einzelrichterin; Gesuch; Behörden; Basel-Stadt; Ausländerrecht; Verfügung; Sachverhalt; Zwangsmassnahme; Wegweisung; Kanton; Vollzugs; Kantons; Zwangsmassnahmen; Algerien
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