LwG Art. 70b - Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 70b LwG vom 2023

Art. 70b Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 70b Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet

1 Die Beiträge werden im Sömmerungsgebiet an den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungsbetriebs, eines Gemeinschaftsweidebetriebs oder einer Sömmerungsfläche ausgerichtet.

2 Die Voraussetzungen nach Artikel 70a Absatz 1 gelten mit Ausnahme von Buchstabe c im Sömmerungsgebiet nicht.

3 Der Bundesrat legt die Bewirtschaftungsanforderungen für das Sömmerungsgebiet fest.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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