Landwirtschaftsgesetz (LwG) Art. 70a
Zusammenfassung der Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 70a LwG vom 2025
Art. 70a Voraussetzungen
1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:a. der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;b. der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;d. die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;e. ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;f. ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;g. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;h. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt;i. (1) die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, sofern sie oder er regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, über einen persönlichen Sozialversicherungsschutz verfügt.
2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere;b. eine ausgeglichene Düngerbilanz;c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 (2) über den Natur- und Heimatschutz;e. eine geregelte Fruchtfolge;f. einen geeigneten Bodenschutz;g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3 Der Bundesrat:a. konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;b. legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e–h fest;c. kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;d. kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;e. kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;f. bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden;g. (1) konkretisiert den Sozialversicherungsschutz nach Absatz 1 Buchstabe i.
4 Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5 Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
(1) (3)
(2) [SR 451]
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ([AS 2024 623]; [BBl 2020 3955]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.