Art. 705 II. Ableitung von Quellen
1 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder untersagt werden.
2 Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet darüber endgültig der Bundesrat.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 III 49 | Art. 704 Abs. 1 ZGB; Abgrenzung zwischen Privat- und Bachquelle. Eine Quelle, die auf einem privaten Grundstück entspringt und von Anfang an einen Bach bildet, ist nicht eine Privatquelle und als solche Bestandteil des Grundstückes, sondern eine Bachquelle und damit Teil des von ihr gebildeten Gewässers. Ob eine Quelle einen Bach bildet, hängt von der Mächtigkeit und Stetigkeit der Quelle ab. | Quelle; Wasser; Privat; Bachquelle; L/min; Eigentum; Privatquelle; Schüttung; Gemeinde; Wasserlauf; Gewässer; Recht; Grundstück; Mächtigkeit; Stetigkeit; Bach; Privatquellen; Anfang; Bildet; Bundesgericht; Feststellungen; Quellen; Schaffen; Kanton; Gefasst; Vorinstanz; Bildete; Urteil; Raron; Quelle |