Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 702 OR vom 2025

Art. 702 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 702 Vorbereitende Massnahmen; Protokoll (1)

1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.

2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:

  • 1. das Datum, den Beginn und das Ende sowie die Art und den Ort der Generalversammlung;
  • 2. die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Aktien, unter Angabe der Aktien, die vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter, von den Organstimmrechtsvertretern oder von Depotvertretern vertreten werden;
  • 3. die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;
  • 4. die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;
  • 5. die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen;
  • 6. relevante technische Probleme, die bei der Durchführung der Generalversammlung auftreten. (2)
  • 3 Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Generalversammlung unterzeichnet werden. (2)

    4 Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung zugänglich gemacht wird. (4)

    5 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, sind die Beschlüsse und die Wahlergebnisse unter Angabe der genauen Stimmenverhältnisse innerhalb von 15 Tagen nach der Generalversammlung auf elektronischem Weg zugänglich zu machen. (4)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (4) (5)
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 702 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE180481Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 ORProtokoll; Beklagten; Einsicht; Streitwert; Gesellschafter; Einzelgericht; Einsichtsrecht; Gesuch; Verfahren; Erstellung; Handelsgericht; Gesellschafterversammlung; Ordnungsbusse; Bestrafung; Protokolles; Frist; Akten; Klägers; Interesse; Bundesgericht; Zustellung; Parteien; Verfügung; Urteil; Auskunfts; Androhung; Geschäftsführerin; Ansprüche
    ZHLF180045Einsicht in das Protokoll der GesellschafterversammlungGesuch; Gesuchsteller; Streit; Gesuchsgegnerin; Berufung; Streitwert; Recht; Einsicht; Gesellschaft; Verfahren; Entscheid; Gesellschafter; Protokoll; Gesellschafterversammlung; Revision; Rechtsmittel; Gericht; Jahresgewinne; Einzelgericht; Gesuchstellers; Parteien; Klage; Streitigkeit; Zweck; Höhe; Obergericht

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 610 (4A_319/2014)Art. 697a Abs. 1 OR; Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass. Voraussetzung gemäss Art. 697a Abs. 1 OR, dass vorgängig zum Gesuch um Sonderprüfung an der Generalversammlung das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht ausgeübt wurde (E. 2.2). Der Gesuchsteller hat die vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen. Er muss das Gericht nach dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung davon überzeugen, so dass es keine ernsthaften Zweifel mehr hat (E. 4).
    Auskunft; Auskunfts; Beweis; Sonderprüfung; Einsicht; Aktionär; Auskunftsoder; Beweismass; Glaubhaft; Ausübung; Generalversammlung; Einsichtsrecht; Recht; Voraussetzung; Einsichtsrechts; Vorinstanz; Glaubhaftmachen; Gesuch; Aktionäre; Gericht; Auskunftsbegehren; Gesuchsteller; Regelbeweismass; Verwaltungsrat; Schweizer; Sonderprüfungsbegehren
    133 III 133 (4C.278/2006)Art. 697a ff. OR; Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung. Das Recht des Aktionärs, der persönlich dem Verwaltungsrat angehört oder in ihm vertreten ist, auf Einleitung einer Sonderprüfung darf nicht verweigert werden mit der Begründung, der Aktionär müsse vorgängig den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats (Art. 715a OR) ausgeschöpft haben (E. 3). Aktionär; Verwaltungsrat; Auskunft; Aktionäre; Sonderprüfung; Generalversammlung; Auskunfts; Aktien; Aktionärs; Recht; Antrag; Einsicht; Verwaltungsrats; Aktienrecht; Begehren; Vorinstanz; Sonderprüfer; Aktionären; Informationen; Mitglied; Urteil; Holding; Auskunftsanspruch; Sonderprüfers; BÖCKLI; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL; Berufung; Sachverhalt; Basel