Art. 700 Inhalt der Einberufung (1)
1 Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.
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4 Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE230147 | Einberufung einer Generalversammlung | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Generalversammlung; Einberufung; Gesuchsteller; Tungsrat; Verwaltungsrat; Recht; Frist; Gericht; Urteil; Zustellung; Aktionäre; Einberufungs; Rechtsbegehren; Notar; Verfahren; Vorliegende; Aktien; Handelsgericht; Vorliegenden; Einzuberufen; Traktandum; Ausserordentlichen; Beantragt; Gesuchstellern; Einzelgericht; Unterlassung; Angabe |
ZH | HE230112 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Generalversammlung; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Berufen; Verwaltungsrat; Verfahren; Einberufung; Verfahrens; Generalversammlungen; Gesuchsgegners; Handelsregister; Aktien; Verwaltungsrates; Ordentlichen; Verbot; Vorsorglich; Vorsorgliche; Massnahmen; Durchzuführen; Handelsregisteramt; Dispositiv; Einzuberufen; Kantons; Gesuchstellern; Anordnung; Gericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 1 (4A_380/2022) | Regeste aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7). | Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Covid-; Verwaltungsrat; Beschwerde; Anträge; Schriftlich; Verordnung; Antrags; -Verordnung; Antragsrecht; Beschwerdeführerin; Beschluss; Schriftliche; Aktionärin; Schriftlichem; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Stimmrecht; Traktandum; Aktien; AArt; Statuten; Verschiebung; Gesellschaft; Anfechtung; Bundesrat; Generalversammlungen |
138 III 246 (4A_554/2011) | Art. 697a f. OR; Verfahren für die Einleitung einer Sonderprüfung in einer Aktiengesellschaft. Voraussetzungen und Schritte für die Einleitung einer Sonderprüfung im Allgemeinen; Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung in der Generalversammlung und Abstimmung darüber (E. 3). Rechtslage bei Weigerung des Verwaltungsrates, dem Begehren eines Aktionärs um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zu entsprechen (E. 4). | Generalversammlung; Antrag; Sonderprüfung; Aktionär; Beschwerde; Einberufung; Verwaltungsrat; Abstimmung; Ordentlichen; Ausserordentlichen; Richter; Beschwerdeführer; Aktien; Antrags; Begehren; Aktionäre; Beschwerdegegnerinnen; Gerichtlich; Weigerung; Recht; Auskunft; Vorinstanz; Sonderprüfer; Generalversammlungen; Verfahren; Aktionärs; Einsicht; Gesellschaft; Einsetzung; Sonderprüfers |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-6104/2012 | Urheberrecht | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Recht; Zuwendung; F?rsorge-Stiftung; Verf?gung; Vorinstanz; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Gesch?ft; Angefochten; Angefochtene; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Ordentliche; Antrag; R?ckstellung; Ordentlichen; Bundesverwaltungsgericht; Urheber; Angefochtenen; Jahresbericht; Vorstand; Verfahren; Verwertungsgesellschaften |
A-4794/2012 | Verrechnungssteuer | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Aktie; Dividende; Aktien; Future; Futures; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Partei; Steuer; R?ckerstattung; Dividenden; Parteien; Recht; Transaktion; Transaktionen; Steuerumgehung; Ertrag; Termin; Gesch?ft; Wirtschaftlich; Stock; Futures ;Single; EUREX; Kauft; Dividendenstichtag |