Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) Art. 70
Zusammenfassung der Rechtsnorm VEGM:
Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.
Art. 70 VEGM vom 2022
Art. 70 Verhandlungsprotokoll
(1) Wenn der Kammerpräsident dies anordnet, wird über die mündliche Verhandlung unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll enthält:a) die Zusammensetzung der Kammer;b) die Liste der erschienenen Personen;c) den Wortlaut der abgegebenen Stellungnahmen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;d) den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen.(2) Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefasst, so sorgt der Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen.(3) Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können, wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung.(4) Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.