UVG Art. 70 - Tätigkeitsbereich

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 70 UVG vom 2024

Art. 70 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 70 Tätigkeitsbereich

1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.

2 Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren. (1)

3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Genehmigung des Bundesamts für Gesundheit. (2)

(1) Siehe auch Art. 2 bzw. 4 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 70 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2022/610écision; ’est; Accident; Assuré; ’il; égrité; Mutuel; Intégrité; ’assuré; éré; était; ’intégrité; Invalidité; écembre; Helsana; Accidents; ’au; ’accident; évrier; érieur; ître; ’événement; éducation; ésultat
VD2022/611écision; ’est; éré; Mutuel; ’il; Assuré; était; écembre; ’assuré; ’accident; érieur; évrier; ’au; éducation; ’expert; ésion; ésultat; édial; Monsieur; ître; ’événement; ’appareil; évolution
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 161 (8C_190/2011)Art. 89 Abs. 1 und Art. 121 BGG; Art. 70 Abs. 2 UVG; Beschwerdelegitimation; Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuches. Bei einer Zusammenarbeit im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG ist jener Versicherer zur Einreichung eines Rechtsmittels legitimiert, welcher die ursprünglich angefochtene Verfügung erlassen hat; jeder Versicherer hat sich das jeweilige Verhalten des andern anrechnen zu lassen (E. 2). Lloyds; Versicherer; Hotel; Hotela; Leistungen; Verfahren; Zusammenarbeit; Sinne; Versicherung; Verfügung; Recht; Person; Unfall; Entscheid; Bundesgericht; Vereinbarung; Beschwer; Revision; Verhalten; Kranken; Konstellation; Rechtsmittel; Legitimation; Einreichung; Erwägungen; ühren
133 V 642 (8C_158/2007)Art. 66 Abs. 4 BGG. Unfallversicherer fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 5).
Bundes; Gerichtskosten; Bundesgericht; Organisation; öffentlich-rechtliche; Unfallversicherung; öffentlich-rechtlichen; Aufgaben; Vermögensinteresse; Unfallversicherer; Regel; Gemeinden; Organisationen; Wirkungskreis; Recht; Kantone; Hotela; Angelegenheiten; Bundesgesetzes; WERDT/GÜNGERICH; SEILER/; Urteil; Erwägungen; Verfahren; Kantonen; Anspruch; Bundesrechtspflege; Botschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Pärli, HürzelerBasler Kommentar zum UVG2019