KG Art. 7 - Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender
und relativ marktmächtiger Unternehmen (1)
Einleitung zur Rechtsnorm KG:
Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.
Art. 7 KG vom 2023
Art. 7 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender
und relativ marktmächtiger Unternehmen (1)
1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. (1)
2 Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:a. die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);b. die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;c. die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;d. die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;e. die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;f. die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;g. (3) die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 576]; [BBl 2019 4877]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 576]; [BBl 2019 4877]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.