KG Art. 7 - Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender
und relativ marktmächtiger Unternehmen (1)

Einleitung zur Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 7 KG vom 2023

Art. 7 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 7 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender
und relativ marktmächtiger Unternehmen (1)

1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. (1)

2 Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:

  • a. die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
  • b. die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
  • c. die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
  • d. die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
  • e. die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
  • f. die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
  • g. (3) die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 576; BBl 2019 4877).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 576; BBl 2019 4877).

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    Art. 7 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE140256Vorsorgliche MassnahmenMarkt; Service; Beklagten; Marke; Recht; System; Vertrag; Importeur; Entscheid; Systemmarkt; Parteien; Wettbewerbs; Schweiz; Gericht; Massnahme; Marken; Servicepartner; Vertrieb; Geschäft; Hinweis; Hersteller; Unternehmen; Servicevertrag; Erwägungen; Werkstatt; Ersatzteile; Marktbeherrschung
    ZHAA090175Kantonales Beschwerdeverfahren, keine AnschlussbeschwerdeAnspruch auf rechtliches GehörBeschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Massnahme; Schaden; Registrierung; Domain; Domain-Namen; Kunde; Neukunde; Verfügung; Neukunden; Neuregistrierung; Neuregistrierungen; Kunden; Markt; Behauptung; Eingabe; Neuregistrationen; Aussage; Internet-; Dienstleistungen; Stellung; Hosting; Registrar; Rückgang; Rüge; Registrare; Anordnung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 II 217 (2C_985/2015)
    Regeste
    Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 49a KG ; Art. 7 EMRK ; Art. 2-6 SVKG ; Art. 5 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 lit. a und b der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; Voraussetzung und Missbräuchlichkeit einer Kosten-Preis-Schere; gesetzliche Grundlage; Kriterien und Bemessung der Sanktionierung. Missbräuchlichkeit einer Kosten-Preis-Schere (E. 5): strukturelle Voraussetzungen einer Kosten-Preis-Schere (E. 5.2); wettbewerbsrelevantes Verhalten ist die unzureichende Marge (E. 5.3), die mit einem Kosten-Preis-Vergleich beim marktbeherrschenden Unternehmen zu eruieren ist (E. 5.4); Nachweis einer missbräuchlichen Kosten-Preis-Schere (E. 5.5); zeitliche Dimension des Kosten-Preis-Vergleichs (E. 5.7).
    Preis; Unternehmen; Beschwerdeführerinnen; Verhalten; Wettbewerb; Markt; Kosten-Preis-Schere; Recht; Swisscom; Wettbewerbs; Vorinstanz; Verhaltens; Urteil; Unternehmens; Randnr; Verhaltensweise; Sanktion; Schweiz; Vorleistung; Internet; Endkunden; Behinderung; Gewinn
    139 I 72 (2C_484/2010)Art. 30, 32 und 96 BV, Art. 6 und 7 EMRK, Art. 15 UNO-Pakt II, Art. 2 Abs. 1bis, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 26 ff. und 49a KG. Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sanktionen anwendbar (E. 2). Anforderungen von Art. 6 EMRK können in einem Kartellsanktionsverfahren auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden; Anforderungen an die Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4). Frage der genügenden Bestimmtheit von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG für Sanktionen nach Art. 49a KG (E. 8). Relevanter Markt und marktbeherrschende Stellung (E. 9). Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen als missbräuchliches Verhalten (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG; E. 10). Markt; Recht; Kartell; Wettbewerb; Verhalten; Wettbewerbs; Unternehmen; Kartellrecht; Recht; Kommission; Verhaltens; ZÄCH; Werbe; Kommissionierung; Verhaltensweise; Sanktion; Vorinstanz; Bundes; AMSTUTZ; Urteil; Vermittler; AMSTUTZ/CARRON; Stellung; Kartellgesetz; Behinderung; Verhaltensweisen; Inserate; ängige

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    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar Kartellgesetz2010
    McKenzieBasler Kommentar Kartellgesetz2010