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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 7 AVIG vom 2024

Art. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 7 Dritter Titel: LeistungenErstes Kapitel: Leistungsarten (1)

1 Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für:

  • a. eine effiziente Beratung und Vermittlung;
  • b. arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen;
  • c. weitere Massnahmen nach diesem Gesetz. (2)
  • 2 Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus:

  • a. Arbeitslosenentschädigung;
  • b. (3)
  • c. Kurzarbeitsentschädigung;
  • d. Schlechtwetterentschädigung;
  • e. Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 V 195Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 37 AVIV; versicherter Verdienst. Sind Dienstaltersgeschenk oder Treueprämie im massgebenden Bemessungszeitraum geschuldet und tatsächlich ausgerichtet worden, sind sie bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen. Rz. C2 der AVIG-Praxis ALE vom Januar 2013 ist nach dem Gesagten insoweit als gesetzeswidrig anzusehen, als darin vertraglich vereinbarte und tatsächlich ausbezahlte, regelmässig geschuldete Dienstaltersgeschenke und Treueprämien vom versicherten Verdienst ausgenommen werden (E. 4). Verdienst; Dienstaltersgeschenk; Arbeit; Treue; Treueprämie; Treueprämien; Dienstaltersgeschenke; Recht; Bemessungszeitraum; Verdienstes; Praxis; Zeitabschnitten; Urteil; Verwaltung; Ferien; AVIG-Praxis; Arbeitslosenversicherung; Sinne; Arbeitslosenkasse; Rechtsprechung; Kantons; Erwägungen; Berechnung
    140 V 493 (8C_409/2014)Art. 18 Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit; Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b AVIG; besondere Wartezeiten. Die Regelung in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b AVIG, wonach die Wartezeit für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren bei einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 90'001.- und Fr. 125'000.- 15 Tage beträgt, ist übereinkommenskonform (E. 2-5). Übereinkommen; Arbeit; Wartezeit; Übereinkommens; Person; Personen; Verdienst; Taggeld; Arbeitslosigkeit; Vertrags; Unterhaltspflichten; Kindern; Taggelder; Sicherheit; Note; Verdienstes; Massnahmen; Schutz; Information; Wirtschaft; Regelung; Arbeitslosentschädigung; Kantons; Anspruch; Taggeldern; Einsprache; Gericht; Recht; Schweiz