CCS Art. 680 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 680 CCS dal 2025

Art. 680 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 680 Restrizioni I. In genere

1 Le restrizioni legali del diritto di proprietà sussistono senza iscrizione nel registro fondiario.

2 La loro soppressione o modificazione per negozio giuridico richiede per la sua validità l’atto pubblico e l’inscrizione nel registro fondiario.

3 Le restrizioni della proprietà aventi carattere di interesse pubblico non possono essere soppresse né modificate.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 680 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180042Dienstbarkeit / BesitzesschutzSiedlung; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Recht; Grundstück; Gebäude; Strasse; Urteil; Fenster; Kat-Nr; -Strasse; Umgebung; Ausführung; Verfahren; Neubau; Bauvorhaben; Dispositiv; Klage; Kläger; Dispositivziffer; Klägern; Berufungsverfahren; Entscheid; Gericht; Stadt; Parteien
VDHC/2023/60’appel; ’appelante; écessaire; étaire; ’il; ’intimée; ’est; égal; ’accès; état; égale; ’au; éhicule; ’état; était; écité; écessité; épens; -fonds; écembre; éposé; édé
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 07 271_2Art. 680 Abs. 2 ZGB; § 126 Abs. 4 PBG; § 113 Abs. 3 ZPO; § 72 StPO. Der Grenzabstand bei Einfriedungen bemisst sich nach § 126 PBG. Vorbehalten bleiben öffentlich beurkundete Vereinbarungen unter Nachbarn. Ein entsprechender Vertrag ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des gesetzlichen Grenzabstandes bei Einfriedungen. Wird ein entsprechender Vergleich vor dem Richter abgeschlossen, bedarf es hierüber keiner öffentlichen Beurkundung, denn dem gerichtlichen Vergleich kommt formersetzende Wirkung zu. Analoges gilt beim Vergleich über "Zivilansprüche", der im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Amtsstatthalter abgeschlossen werden kann.Vergleich; Beurkundung; Recht; Verfahren; Amtsstatthalter; Eigentümer; Verfahrens; Privatstrafklage; Vorinstanz; Grundstücks; Verfahren; Rechtslage; Bezug; Grenzabstand; Massgabe; Rechtsgeschäft; Meyer-Hayoz; Kommentar; Beurkundung; Grenzbaurecht; Amtsstatthalteramt; Parteien; Entscheid; Einstellung; Praxis; ültig
LUV 07 271_1Der Grenzabstand bei Einfriedungen bemisst sich nach § 126 PBG. Vorbehalten bleiben öffentlich beurkundete Vereinbarungen unter Nachbarn (§ 126 Abs. 4 PBG). Ein entsprechender Vertrag ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des gesetzlichen Grenzabstandes bei Einfriedungen. Wird ein entsprechender Vergleich vor dem Richter abgeschlossen, bedarf es hierüber keiner öffentlichen Beurkundung, denn dem gerichtlichen Vergleich kommt formersetzende Wirkung zu. Analoges gilt beim Vergleich über "Zivilansprüche", der im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Amtsstatthalter abgeschlossen werden kann.Einfriedung; Recht; Verwaltung; Baubewilligung; Vergleich; Entscheid; Beurkundung; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfahren; Eigentümer; Interesse; Amtsstatthalter; Gemeinderat; Grenzabstand; Verfahren; Grundstücks; Parzelle; Parteien; Interessen; Kommentar; Baute; Einfriedungen; Ausnahmebewilligung; Einsprache; Gesetzes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 633 (5A_428/2009)Art. 928 ZGB; Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern. Voraussetzung der Ansprüche gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB ist die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht. Eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung in einem kommunalen Bau- und Zonenreglement, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleistet, kann verbotene Eigenmacht ausschliessen. Prüfung des Ausschlusses im konkreten Fall (E. 3-5). Besitz; Besitzes; Recht; Landeplatz; Hängegleiter; Grundstücke; Landen; Hängegleitern; Klage; Eigenmacht; öffentlich-rechtliche; Eigentumsbeschränkung; Überfliegen; Start; Besitzesstörung; Voraussetzung; Hindernisfreihaltefläche; Eigentümer; Zonen; Gemeinde; Auslegung; Duldungs; Urteil; Störung; Zonenreglement; Delta; Landeplatzes; Kantonsgericht; Besitzer; Unterlassung
117 II 541Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch, wenn ein Vorkaufsrecht besteht (Art. 26 Abs. 2 GBV). Der Grundbuchverwalter darf eine Anmeldung zur Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch nicht mit der Begründung vorläufig abweisen, es stehe noch nicht fest, ob das Vorkaufsrecht gültig ausgeübt worden sei (E. 3). Vor der Eintragung der Anmeldung hat der Grundbuchverwalter zu prüfen, ob der Verfügende handlungsfähig sei, nicht aber, ob er auch urteilsfähig sei (E. 4). Grundbuch; Grundbuchverwalter; Eintrag; Eintragung; Vorkaufsrecht; Kantons; Eigentümer; Kantonsgericht; Anmeldung; Grundbuchamt; Sinne; Grundstücke; Recht; Eigentum; Handlungsfähigkeit; Urteil; Schwyz; Begründung; Verfügende; Beirat; Kaufvertrag; Zusatzvertrag; Grundbuchverwalters; Praxis; Käufer; ührte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MeyerBerner 3. Aufl.1975
MeyerBerner 3.Aufl.1975