ZGB Art. 680 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 680 ZGB vom 2025

Art. 680 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 680 Beschränkungen I. Im Allgemeinen

1 Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch.

2 Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch.

3 Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 680 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180042Dienstbarkeit / BesitzesschutzSiedlung; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Recht; Grundstück; Gebäude; Strasse; Urteil; Fenster; Kat-Nr; -Strasse; Umgebung; Ausführung; Verfahren; Neubau; Bauvorhaben; Dispositiv; Klage; Kläger; Dispositivziffer; Klägern; Berufungsverfahren; Entscheid; Gericht; Stadt; Parteien
VDHC/2023/60’appel; ’appelante; écessaire; étaire; ’il; ’intimée; ’est; égal; ’accès; état; égale; ’au; éhicule; ’état; était; écité; écessité; épens; -fonds; écembre; éposé; édé
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 07 271_2Art. 680 Abs. 2 ZGB; § 126 Abs. 4 PBG; § 113 Abs. 3 ZPO; § 72 StPO. Der Grenzabstand bei Einfriedungen bemisst sich nach § 126 PBG. Vorbehalten bleiben öffentlich beurkundete Vereinbarungen unter Nachbarn. Ein entsprechender Vertrag ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des gesetzlichen Grenzabstandes bei Einfriedungen. Wird ein entsprechender Vergleich vor dem Richter abgeschlossen, bedarf es hierüber keiner öffentlichen Beurkundung, denn dem gerichtlichen Vergleich kommt formersetzende Wirkung zu. Analoges gilt beim Vergleich über "Zivilansprüche", der im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Amtsstatthalter abgeschlossen werden kann.Vergleich; Beurkundung; Recht; Verfahren; Amtsstatthalter; Eigentümer; Verfahrens; Privatstrafklage; Vorinstanz; Grundstücks; Verfahren; Rechtslage; Bezug; Grenzabstand; Massgabe; Rechtsgeschäft; Meyer-Hayoz; Kommentar; Beurkundung; Grenzbaurecht; Amtsstatthalteramt; Parteien; Entscheid; Einstellung; Praxis; ültig
LUV 07 271_1Der Grenzabstand bei Einfriedungen bemisst sich nach § 126 PBG. Vorbehalten bleiben öffentlich beurkundete Vereinbarungen unter Nachbarn (§ 126 Abs. 4 PBG). Ein entsprechender Vertrag ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des gesetzlichen Grenzabstandes bei Einfriedungen. Wird ein entsprechender Vergleich vor dem Richter abgeschlossen, bedarf es hierüber keiner öffentlichen Beurkundung, denn dem gerichtlichen Vergleich kommt formersetzende Wirkung zu. Analoges gilt beim Vergleich über "Zivilansprüche", der im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Amtsstatthalter abgeschlossen werden kann.Einfriedung; Recht; Verwaltung; Baubewilligung; Vergleich; Entscheid; Beurkundung; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfahren; Eigentümer; Interesse; Amtsstatthalter; Gemeinderat; Grenzabstand; Verfahren; Grundstücks; Parzelle; Parteien; Interessen; Kommentar; Baute; Einfriedungen; Ausnahmebewilligung; Einsprache; Gesetzes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 633 (5A_428/2009)Art. 928 ZGB; Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern. Voraussetzung der Ansprüche gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB ist die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht. Eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung in einem kommunalen Bau- und Zonenreglement, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleistet, kann verbotene Eigenmacht ausschliessen. Prüfung des Ausschlusses im konkreten Fall (E. 3-5). Besitz; Besitzes; Recht; Landeplatz; Hängegleiter; Grundstücke; Landen; Hängegleitern; Klage; Eigenmacht; öffentlich-rechtliche; Eigentumsbeschränkung; Überfliegen; Start; Besitzesstörung; Voraussetzung; Hindernisfreihaltefläche; Eigentümer; Zonen; Gemeinde; Auslegung; Duldungs; Urteil; Störung; Zonenreglement; Delta; Landeplatzes; Kantonsgericht; Besitzer; Unterlassung
117 II 541Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch, wenn ein Vorkaufsrecht besteht (Art. 26 Abs. 2 GBV). Der Grundbuchverwalter darf eine Anmeldung zur Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch nicht mit der Begründung vorläufig abweisen, es stehe noch nicht fest, ob das Vorkaufsrecht gültig ausgeübt worden sei (E. 3). Vor der Eintragung der Anmeldung hat der Grundbuchverwalter zu prüfen, ob der Verfügende handlungsfähig sei, nicht aber, ob er auch urteilsfähig sei (E. 4). Grundbuch; Grundbuchverwalter; Eintrag; Eintragung; Vorkaufsrecht; Kantons; Eigentümer; Kantonsgericht; Anmeldung; Grundbuchamt; Sinne; Grundstücke; Recht; Eigentum; Handlungsfähigkeit; Urteil; Schwyz; Begründung; Verfügende; Beirat; Kaufvertrag; Zusatzvertrag; Grundbuchverwalters; Praxis; Käufer; ührte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MeyerBerner 3. Aufl.1975
MeyerBerner 3.Aufl.1975