Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 66b

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 66b MVG vom 2024

Art. 66b Bundesgesetz
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Art. 66b Prämien für Leistungen bei Krankheit

1 Die von den Versicherten zu bezahlenden Prämien für Leistungen bei Krankheit richten sich nach dem Erfordernis eines Kostendeckungsgrades von mindestens 80 Prozent der folgenden Kosten für nicht während des Dienstes eingetretene Krankheiten:

  • a. Heilbehandlung (Art. 16 und 18a);
  • b. Reise- und Bergungskosten (Art. 19);
  • c. Hauspflege und Kuren (Art. 20);
  • d. Hilfsmittel (Art. 21);
  • e. Verwaltung des versicherten Ereignisses.
  • 2 Die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit wird ausgesetzt, wenn der beruflich Versicherte während mehr als sechzig aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leistet.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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