AVIG Art. 66 - Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse (1)

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 66 AVIG vom 2024

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Art. 66 Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse (1)

1 Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 Prozent des normalen Lohnes.

2 Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate ausgerichtet. (2)

2bis Versicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf zwölf Monate Einarbeitungszuschüsse. (3)

3 Die Einarbeitungszuschüsse werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens aber nach jeweils zwei Monaten, um je einen Drittel des ursprünglichen Betrages gekürzt. Versicherten über 50 Jahre werden die Einarbeitungszuschüsse ab dem Monat, welcher der Hälfte der Massnahmendauer folgt, um einen Drittel gekürzt. (4) (5)

4 Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen. (5)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
(4) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
(5) (6)
(6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.136-Beigeladene; Arbeit; Beigeladenen; Einarbeitung; Kunden; Einarbeitungszuschüsse; Arbeitgeber; Schulung; Arbeitsverhältnis; Branche; Kündigung; Verkauf; Umsatz; Bereich; Erfolg; Leistung; Stellung; Verpackungen; Arbeitsverhältnisses; Arbeitsleistung; Produkt; Akten; Etiketten
SGAVI 2006/76Entscheid Art. 23 Abs. 1 AVIG. Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Davon ist lediglich dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der vereinbarten fiktiven Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangen, praktisch ausgeschlossen werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2007, AVI 2006/76). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2007 Verdienst; Arbeit; Zahlung; Einarbeitungszuschüsse; Beitragsmonate; Bruttolohn; Sinne; Akten; Durchschnittslohn; Arbeitgeber; Schweiz; Anstellung; Kantonale; Arbeitslosenkasse; Versicherungsgericht; Arbeitsverhältnis; Einkommen; Einsprache; Berechnung; Arbeitsvertrag; Monatslohn; Löhne; Rahmenfrist; Ermittlung; Verdienstes; Missbrauch; Bemessungszeitraum
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 57Art. 66a, 66b und 66c AVIG; Art. 90a Abs. 4 AVIV: Ausbildungszuschüsse. - Versicherte, die über einen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nicht anerkannten Hochschulabschluss verfügen, können Ausbildungszuschüsse beanspruchen, sofern sie im Übrigen auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. - Die in Rz F 34 (seit 1. Januar 2000 in Rz F 33) des Kreisschreibens über die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) für Ausbildungszuschüsse vorgesehene Berechnungsmethode - welche den Betrag der Leistungen von der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person und ihres Ehegatten abhängig macht -, ist mit Art. 66c Abs. 2 AVIG und Art. 90a Abs. 4 AVIV nicht vereinbar, da sie neue, dem Gesetzestext fremde Kriterien einführt. Assuré; édéral; ômage; Allocation; été; Entre; éterminer; Conseil; Administration; égal; Assurée; écision; Selon; être; Autorité; Emploi; Ausbildungszuschüsse; ères; ériode; économique; Octroi; ération; Assurance; école; érence; Apprenti; OFIAMT; étente; écessaire; Entretien