ATSG Art. 66 - Renten und Hilflosenentschädigungen
Einleitung zur Rechtsnorm ATSG:
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Art. 66 ATSG vom 2024
Art. 66 Renten und Hilflosenentschädigungen
1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.
2 Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt:a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 (1) über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
3 Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt:a. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;b. von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
(1) [SR 831.40]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.