UVG Art. 65b - Personal

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 65b UVG vom 2024

Art. 65b Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 65b (1) Personal

1 Das Personal der Suva wird nach OR (2) angestellt.

2 Der Suva-Rat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und die weiteren Vertragsbedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6a Absätze 1–5 BPG (3) gilt sinngemäss.

3 Das Personal ist bei der Pensionskasse der Suva versichert.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911).
(2) SR 220
(3) SR 172.220.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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