BVG Art. 65b - Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Einleitung zur Rechtsnorm BVG:



Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.

Art. 65b BVG vom 2022

Art. 65b Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 65b (1) Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:

  • a. der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
  • b. anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
  • c. der Schwankungsreserven.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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