Obligationenrecht (OR) Art. 650

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 650 OR vom 2024

Art. 650 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 650 Ordentliche Kapitalerhöhung 1. Beschluss der Generalversammlung (1)

1 Die Generalversammlung beschliesst die ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals.

2 Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten:

  • 1. den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll;
  • 2. die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;
  • 3. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungsrats, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen;
  • 4. bei Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft;
  • 5. bei Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung: den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Gläubigers und die ihm zukommenden Aktien;
  • 6. die Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital;
  • 7. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
  • 8. eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
  • 9. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Folgen, wenn dieses nicht ausgeübt oder entzogen wird;
  • 10. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.
  • 3 Die Kapitalerhöhung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 650 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB110066ForderungBerufung; Beklagten; Recht; Zahlung; Verpflichtung; Schenkung; Gesellschaft; Verfahren; Vorinstanz; Entscheid; Leistung; Leistung; Zuzahlung; Sponsor; Urteil; Mannschaft; Behauptung; Aktionär; Bundesgericht; Klage; Bezirksgericht; Verein; Zuzahlungen; Protokoll; Zahlungsversprechen
    ZHAA060069Überprüfung prozessleitender Entscheide im Berufungsverfahrenändig; Vorinstanz; Entscheid; Zuständigkeit; Recht; Verfahren; Instanz; Wortlaut; Mietgericht; Rekurs; Auslegung; Klage; Berufung; Kantons; Beschluss; Entscheide; Parteien; Obergericht; Rechtsmittel; Beklagten; Regel; Verfahrens; Gesetzgeber; Prozessvoraussetzung; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerinnen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2018.108Entscheid Teilentscheid vom 14. August 2018; HG.2018.108-HGP Gesuch; Kapital; Kapitalerhöhung; Aktie; Aktien; Gesuchsteller; Handelsregister; Verwaltungsrat; Gesuchsgegnerin; Generalversammlung; Frist; Recht; Beschluss; Eintrag; Handelsregisteramt; Eintragung; Bezug; Gesuchstellern; Eingabe; Bezugsrecht; Entscheid; Gallen; Bezugsrechte; Liberierung; Anmeldung; ührt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 III 204Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung des Aktienkapitals zum Zwecke der Sanierung ("Harmonika"; Art. 732a Abs. 1 OR). Eine "Harmonika" muss dem Zwecke der Sanierung dienen (E. 3.2); Voraussetzungen, unter denen ein Sanierungszweck vorliegt (E. 3.3); Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit bei einem Verstoss gegen Art. 732a Abs. 1 OR (E. 4)? Kapital; Sanierung; Generalversammlung; Aktien; Verwaltungsrat; Aktionär; Beklagten; Gesellschaft; Harmonika; Kapitals; Aktienkapital; Beschlüsse; Aktionäre; Kapitalerhöhung; Urteil; Wiedererhöhung; Kapitalschnitt; Überschuldung; Massnahme; Sanierungszweck; Verwaltungsrats; Recht; Aktienkapitals; Kapitalherabsetzung; Massnahmen; Klage; Zwecke; Protokoll; Klägers
    136 II 43 (2C_276/2009)Art. 1 Abs. 2 und Art. 23ter Abs. 1 BankG (Fassung vor dem 1. Januar 2009); Art. 3a Abs. 3 lit. a BankV; Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 lit. d BEHG; Art. 3 Abs. 2 BEHV; Art. 31 und 37 Abs. 3 FINMAG; Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation zweier Firmen, die im Rahmen einer Gruppe finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtigen Aktivitäten nachgegangen sind. Bestätigung der Rechtsprechung bezüglich der Aufsichtsbefugnisse der FINMA gegen Finanzintermediäre, die in Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen als Gruppe arbeitsteilig tätig sind (E. 3 und 4.3). Begriff des Emissionshauses (E. 4.1) und der unerlaubten gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (E. 4.2). Eigenkapitalbezogene Selbstemissionen fallen nicht in den Aufsichtsbereich der EBK bzw. der FINMA, auch wenn ein beigezogener Intermediär anderweitig illegal als Emissionshaus auftritt (E. 4-6). Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation einer Holdinggesellschaft, die Beziehungen zu einer bewilligungslos als Emissionshaus tätigen Gruppe unterhält und deren Tochtergesellschaften im Immobilienbereich einer eigenständigen Geschäftstätigkeit nachgehen (E. 7). Invest; Realcapital; Aktien; Steinhalden; Gruppe; Geschäft; Gesellschaft; Banken; Effekten; FINMA; Emission; Liquidation; Gesellschaften; Aktivitäten; Publikum; Immobilie; Kapital; BankV; Immobilien; Publikums; Emissionshaus; BankG; Publikumseinlage; Anleger; Effektenhändler; Verwaltung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-364/2013VerrechnungssteuerSteuer; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Verzug; Verzugszins; Kapital; Kapitalerhöhung; Abrechnung; Recht; Formular; Steuerforderung; Leistung; Gratisaktien; Aktien; Ausgabe; Handelsregister; Bundesverwaltungsgericht; Emissionsabgabe; Generalversammlung; Verfahren; Anspruch; Zeitpunkt; Steuerpflichtig; Vorinstanz; Urteil; Steuerpflichtigen; Gesellschaft