URG Art. 65 - Vorsorgliche Massnahmen

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 65 URG vom 2022

Art. 65 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 65 (1) Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:

  • a. zur Beweissicherung;
  • b. zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände;
  • c. zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder
  • d. zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.
  • (1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 65 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE140296vorsorgliche MassnahmenBeklagte; Beklagten; Recht; Zitat; Urheber; Gesuch; Roman; Reportage:; Werke; Roman:; Plagiat; Massnahme; Verfügung; Gesuchsgegner; Androhung; Hauptsache; Massnahmen; Bestrafung; Öffentlichkeit; Parteien; Urheberrecht; Über; Autors; Exemplare; Wasser; Augen; Kaspische; üssen
    SGDZ.2009.3Entscheid Art. 11 Abs. 2 und 65 Abs. 1 und 2 URG (SR 231.1); Art. 6 Abs. 1 ZGB (SR 210) Urheber; Rückbau; Bundeszivilrecht; Gallen; Klage; Recht; Verwaltungs; Urheberrecht; Verwaltungsgericht; Unterlassung; Baurecht; Kanton; Verwaltungsgerichts; Bundesgericht; Beklagten; Entscheid; Hauptsache; Massnahmen; Schöpfer; Ausführung; Architekten; Baubewilligung; Urteil; Begründung; Entscheide; Urheberpersönlichkeitsrechte; Klägern
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