AVIG Art. 64a - Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika
Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 64a AVIG vom 2024
Art. 64a Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester
1 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von:a. Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen; solche Programme dürfen die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren;b. (1) Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung; im Falle erhöhter Arbeitslosigkeit kann der Bundesrat die Teilnahme an Berufspraktika für Personen während einer Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 2 vorsehen;c. (1) Motivationssemestern für Versicherte, die nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen, wenn sie über keinen Berufsabschluss verfügen und die Schulzeit nicht mit einer Maturität abgeschlossen haben.
2 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.
3 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und e–h sinngemäss.
4 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe c gelten die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 59d Absatz 1 sinngemäss.
5 Der Bundesrat legt den monatlichen Unterstützungsbeitrag für diejenigen Personen fest, die während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnehmen. (3)
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS 2011 1167]; [BBl 2008 7733]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS 2011 1167]; [BBl 2008 7733]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.