AVIG Art. 64a - Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 64a AVIG vom 2024

Art. 64a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 64a Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester

1 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von:

  • a. Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen; solche Programme dürfen die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren;
  • b. (1) Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung; im Falle erhöhter Arbeitslosigkeit kann der Bundesrat die Teilnahme an Berufspraktika für Personen während einer Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 2 vorsehen;
  • c. (1) Motivationssemestern für Versicherte, die nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen, wenn sie über keinen Berufsabschluss verfügen und die Schulzeit nicht mit einer Maturität abgeschlossen haben.
  • 2 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.

    3 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und e–h sinngemäss.

    4 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe c gelten die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 59d Absatz 1 sinngemäss.

    5 Der Bundesrat legt den monatlichen Unterstützungsbeitrag für diejenigen Personen fest, die während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnehmen. (3)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2011/94Entscheid Art. 64a Abs. 2 AVIG; Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG und Art. 30 Abs. 1 lit d AVIG. Abbruch eines unzumutbaren Einsatzprogramms. Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen aufgehoben (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2012, AVI 2011/94).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marc GigerEntscheid vom 13. Juli 2012in Quot; Einsatz; Einsatzprogramm; Person; Schreiner; Quot;Schreiner; Arbeit; Programm; Massnahme; Akten; Einsprache; Bereich; Anspruch; Beschwerdegegner; Beschäftigung; Angst; Vermittlungsfähigkeit; Anspruchsberechtigung; Maschine; Zuweisung; Beschäftigungsprogramm; Fähigkeiten; Einsatzprogramms; Einsatzprogrammorganisatorin; Einspracheentscheid; Personen; Gallen; Personalberaterin; Maschinen
    SGAVI 2010/37Entscheid Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 16 lit. c AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigungsmassnahme sind gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen nicht miteinzubeziehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2010, AVI 2010/37). Arbeit; Quot; Einsatzprogramm; Massnahme; Schreiner; Beschäftigung; Anspruch; Quot;Schreiner; Einsprache; Anspruchsberechtigung; Beschwerdegegner; Massnahmen; Programm; Einsatzprogramms; Einspracheentscheid; Arbeitslosenversicherung; Person; Zumutbarkeit; Verschulden; Einstellung; Teilnahme; Nichtantritt; Arbeitsmarkts; Weisung; Arbeitsverhältnis; Möbelschreiner; Arbeitslosenentschädigung
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-3729/2014ArbeitsvermittlungBeklagten; Leistungs; Vergütung; Programm; Budget; Leistungsvereinbarung; Vertrag; Leistungsvereinbarungen; Teilnehmer; Zuweisung; Person; Arbeit; Parteien; Bundes; Klage; Einsatzplätze; Einnahmen; Zuweisungen; Massnahme; Beweis; Recht; Massnahmen; Einsatzprogramm; Mehrzuweisungen; Betrag; Einsatzprogramme; Urteil; Auftrag
    B-478/2015ArbeitslosenversicherungQuot;; Vorinstanz; Bildung; Bildungs; Bildungsmassnahme; Gewinn; Bildungsmassnahmen; Massnahme; Massnahmen; Verfügung; Gewinne; Institution; Beitrags; Institutionen; Arbeitslosenversicherung; Recht; Gewinnerzielung; Beiträge; Abgeltungen; Leistung; Sinne; Subvention; Bundesverwaltung; Entscheid; Urteil; Vernehmlassung