Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 646

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 646 ZGB vom 2024

Art. 646 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 646 I. Miteigentum 1. Verhältnis der Miteigentümer

1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.

2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.

3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 646 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210211Unterlassung und ForderungNutzungs; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Miteigentums; Grundbuch; Miteigentumsanteil; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagte; Beklagten; Aussenfläche; Grundstücks; Mietvertrag; Klage; Werbesäule; Werkstatt; Sonderrecht; Grenzzaun; Flächen; Obergeschoss; Gebäude; Unterbaurecht; Werkstattgebäude; Vorplatz
ZHLC190001EhescheidungParte; Parteien; Liegenschaft; Beklagten; Klägers; Vorsorge; Unterhalt; Berufung; Scheidung; Betrag; Recht; Vereinba; Vereinbarung; Urteil; Vorsorgeausgleich; Rechtskraft; Eintritt; Hypothek; Scheidungsurteil; Anspruch; Zahlung; WEF-Vorbezug; Urteils; Abzüglich; Verkauf; Konto
Dieser Artikel erzielt 39 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.94-Apos; AK-Nr; Liegenschaft; Vermögens; Berechnung; Verfügung; Einsprache; Verkehrs; Einspracheentscheid; Rückforderung; Miteigentum; Renten; Einnahme; Miteigentums; Einnahmen; Position; Miteigentumsanteil; Eigenmietwert; Ausgaben; Anspruch; Ergänzung; Verkehrswert; Liegenschaftsaufwände; Hypothekarzinsen; Vermögensverzehr; «Eigenmietwert; Ergänzungsleistung; Betrag; Recht
SOSGNEB.2022.1-Steuer; Rekurrent; Wohnung; Handänderung; Grundstück; Entscheid; Steuerbefreiung; Liegenschaft; Rekurs; Handänderungssteuer; SGNEB; Einsprache; Wohneigentum; Wohnungen; Mehrfamilienhaus; Einspracheentscheid; Rekurrenten; Anspruch; Gesetzes; Begründung; Erwerb; Steuergericht; Gehör; Rechtsgleichheit; Miteigentümer; Selbstnutzung; Familien; Verfügung; Eigentümer
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 306Art. 973 Abs. 1 ZGB; öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Grenzen. Der Eintrag eines nicht eintragungsfähigen Rechts geniesst den Schutz des öffentlichen Glaubens nicht (E. 3.1). Eintragungsfähig ist eine Grunddienstbarkeit, die einen Stockwerkeigentumsanteil zu Gunsten eines anderen belastet (E. 3.2), selbst wenn der belastete Stockwerkeigentumsanteil in unselbstständiges Miteigentum aufgeteilt ist (E. 3.3). Stockwerke; Miteigentum; Grundbuch; Stockwerkeinheit; Autoeinstellhalle; Miteigentums; Eintrag; Grundstück; Eigentümer; Miteigentumsanteil; Eigentum; Grunddienstbarkeit; Miteigentumsanteile; Einstellplatz; Eintragung; Autoeinstellhalle; Anmerkung; Glaube; Stockwerkeigentum; Stockwerkeinheiten; Benutzung; Beklagten; Grundbuchs; -dingliche; Anmerkungsgrundstück; Miteigentümer
130 III 13Art. 646 Abs. 3 ZGB, Art. 32 GBV; unselbstständiges Miteigentum, Teilung des Hauptgrundstückes. Ist eine Parzelle im Grundbuch als unselbstständiges Miteigentum von mehreren Hauptgrundstücken eingetragen, können die Beziehungen zwischen diesen Liegenschaften ohne Zustimmung sämtlicher Miteigentümer nicht geändert werden. Eine solche Änderung liegt nicht nur vor, wenn ein Miteigentumsanteil von einem Hauptgrundstück losgelöst wird, insbesondere um auf einen Dritten übertragen oder an ein anderes Grundstück gebunden zu werden, sondern auch wenn ein Hauptgrundstück geteilt wird und der daran gebundene unselbstständige Miteigentumsanteil vollständig auf eine der aus der Teilung hervorgegangenen Parzellen übertragen wird (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.2). été; épendant; épendante; étaire; être; étaires; était; STEINAUER; Immeuble; Accord; Intimée; éné; Miteigentum; Honneur; -part; -fonds; Hauptgrundstück; èrement; Arrêt; Genève; Habitation; Inscription; Selon; LIVER; SCHNEIDER; Miteigentums; Kommentar; WICHTERMANN

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-56/2014Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBetrieb; Quot;; Betriebe; Quot;C; Landwirtschaft; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfügung; Bundes; Recht; Bewirtschafter; Anerkennung; Entscheid; Direktzahlungen; Miteigentum; Liegenschaft; Verfahrens; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Luzern; Fassung; Betrieben; Beschwerdeführern; Grundstück; Generation

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2016.389Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO).Bundes; Beschlag; Beschlagnahme; Konto; Grundbuch; Vermögenswerte; Liegenschaft; Einziehung; Grundbuchsperre; Entscheid; Ersatzforderung; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Urteil; Bundesgerichts; Kontos; Gericht; Apos;; Beschwerdekammer; Verfügungen; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BrunnerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch2015
Brunner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht2003