Art. 645 2. Ausschluss
Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
80 II 228 | Grundpfandrecht, Erstreckung auf die Zugehör (Art. 805, 644 /5 ZGB). Nur solche Sachen können als Zugehör gelten, die für die Bewirtschaftung oder Benützung oder Verwahrung der Hauptsache oder für die auf ihr selbst sich abspielende gewerbliche oder industrielle Tätigkeit nötig oder dienlich sind. Wenn ein Bauunternehmer auf seinem Grundstück, wo sich sein Bureau befindet, Baugerätschaften und -materialien aufbewahrt, die anderswo für Bauarbeiten verwendet werden, so sind diese Sachen nicht Zugehör seines Grundstückes. | Zugehör; Grundstück; Liegenschaft; Sachen; Gemeinschuldner; Diene; Gemeinschuldners; Dienen; Hauptsache; Verwendet; Pfand; Urteil; Vorinstanz; Streitige; Konkurs; Betrieb; Verpfändung; Streitigen; Gewerbliche; Bureau; Bauma; Grundbuch; Kredit; Recht; Gelten; Bewirtschaftung; Benützung; Verwahrung; Industrielle; Sind |