Art. 644 III. Zugehör
1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3 Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE120241 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Wohnung; Küche; Staatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Einbauküche; Räumung; Verfügung; Untersuchung; Eingabe; Lasse; Mobiliar; Beschwerdegegnerinnen; Zürich-Limmat; Anzeige; Entscheid; Sachverhalt; Verhältnis; Entschädigung; Kanton; Habe; Stellung; Anzeige; Mitnahme; Kantons; Sachen; Vertreten |
ZH | PS110119 | Festsetzung des Zugehörs | Beschwerde; Betreibung; Zugehör; Verfügung; SchKG; Betreibungsamt; Entscheid; Nichtig; Zugehörs; Nichtigkeit; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführerin; Liegenschaft; Festsetzung; Betreibungsamtliche; Sinne; Nichtig; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldbetreibungs; Bezirksgericht; Zuständigkeit; Verfahren; Kantonale; Urteil; Hinwil; Konkurssachen; Beschwerdegegner; Gepfändet; Interesse |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2004/127 | Entscheid Fernmelderecht, Abgrenzung öffentliches Recht/Zivilrecht, Art. 37 FMG (SR 784.10). Eine Streitigkeit zwischen einer Fernmeldekonzessionärin und dem Kanton St. Gallen über die Frage, ob sich der im FMG verankerte Anspruch auf das Eigentum an den Leitungen in öffentlichem Grund auch auf Leerrohre und Kabelschutzanlagen erstreckt, ist zivilrechtlicher Natur, weshalb darüber nicht hoheitlich von der Behörde mittels Verfügung entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/127). |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
104 III 28 | Zugehöreigenschaft von Hotelmobiliar (Art. 644/645 ZGB). - Tragweite einer Anmerkung im Grundbuch, die sich auf das Mobiliar eines inzwischen abgerissenen Hotels bezieht (E. 2). - Klarer Wille des Eigentümers, das Mobiliar als Zugehör des Hotels zu betrachten (E. 3). | Hotel; Zugehör; Mobiliar; Fuchs; &; Hotelmobiliar; Wille; Willen; Grundbuch; Liegenschaft; Anmerkung; Crédit; Foncier; Continental; Vaudois; Eigentümer; Urteil; Zugehöreigenschaft; Hotels; Baukredit; Schuldbrief; Berufung; Willens; Lausanne; Zugehöranmerkung; Hauptsache; Grundbuchanmerkung; Angeschafft; Zeitpunkt; Restaurant |
98 Ia 163 | Art. 4 BV; Art. 2 Üb. Best. BV; Handänderungsabgabe. Art. 7 Abs. 1 des bernischen Gesetzes über die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben vom 15. November 1970 (Besteuerung der anlässlich eines Grundstückerwerbs mitveräusserten Zugehör) verstösst weder gegen Art. 4 BV noch gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts. | Zugehör; Grundstück; Abgabe; Beschwerde; Handänderungs; Beschwerdeführerin; Erhob; Grundstücks; Handänderungsabgabe; Erhoben; Grundbuch; Urteil; Leistung; Recht; Kanton; Angefochtene; Bernische; Zusammenhang; Erwähnte; Übertragung; übertragen; &; Verwaltungsgericht; Entscheid; Eigentum; Veräusserung; Behandlung; Bundesgericht; Kantons |