Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 64

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 64 SchKG vom 2024

Art. 64 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 64 Zustellung der Betreibungsurkunden A. An natürliche Personen

1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.

2 Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.


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Art. 64 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220054Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Zahlungsbefehl; Vorinstanz; SchKG; Betreibung; Pfändungsankündigung; Recht; Betreibungsamt; Kammer; Zustellung; Zahlungsbefehls; Entscheid; Sinne; Beschluss; Person; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Schlieren/Urdorf; Verfahren; Betreibungsamts; Frist; Bestimmungen; Kanton; Parteien; Eventualbegründung; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter
ZHPS190015Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / BetreibungSchuldner; Betreibung; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Vorinstanz; SchKG; Frist; Betreibungsamt; Schuldners; Rechtsvorschlags; Aufsichtsbehörde; Wiederherstellung; Verfügung; Gläubiger; Entscheid; Zustellung; Betreibungsurkunde; Rechtsvorschlagsfrist; Mutter; Gesuch; Schuldbetreibung; Konkurs; Gesuchs; Brasilien; Person; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Wädenswil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2023.73-Zahlungsbefehl; Betreibung; Polizei; Zustellung; Person; Aufsichtsbehörde; Polizeibeamte; Betreibungsamt; Samstag; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Zeuge; Schuldbetreibung; Konkurs; SchKG; Frist; Olten-Gösgen; Schuldner; Lions; Personen; Zahlungsbefehle; Schwester; Telefonnummer
SOSCBES.2024.1-Betreibung; Recht; Zustellung; Zahlungsbefehl; Konkurs; Schuldner; Betreibungsamt; SchKG; Konkursandrohung; Zahlungsbefehls; Olten-Gösgen; Rechtsvorschlag; Geschäftsführer; Schuldnerin; Schwiegermutter; Person; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Urteil; Gläubigerin; Forderung; Frist; Haushalt; Aufsichtsbehörde; Nichtigkeit; Wohnung; Vertreter; Betreibungsurkunde; Kommentar; Personen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 112 (5A_421/2007)Art. 64 und 65 SchKG; Zustellung von Betreibungsurkunden. Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SchKG als Vertreter genannten Personen unmittelbar auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder Gesellschaft zugestellt werden (E. 3.1). Wenn der betreffende Vertreter nicht persönlich angetroffen wird, ist für die Ersatzzustellung Art. 64 SchKG anzuwenden (E. 3.2). SchKG; Person; Betreibung; Aufsichtsbehörde; Zustellung; Vertreter; Gesellschaft; Konkursandrohung; Geschäftslokal; Recht; Betreibungsurkunden; Personen; Geschäftslokals; Ersatzzustellung; Zahlungsbefehl; Bundesgericht; Verwaltung; Hinweis; Aktiengesellschaft; Verwaltungsratspräsidenten; Rechtsprechung; Ehefrau; Urteil; Zivilsachen; Betreibungsamt; Schaffhausen; Entscheid
125 V 317Art. 50 Abs. 3 UVG; Art. 213 Abs. 2 SchKG: Verrechnung von Forderungen auf Grund des UVG mit fälligen Leistungen. Die Verrechenbarkeit von ausstehenden Prämienforderungen des Unfallversicherers gegenüber dem ehemaligen Inhaber einer Einzelfirma mit dessen nach Konkurseröffnung entstandenem Anspruch auf Taggeldleistungen ist im Hinblick auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit zwar zu bejahen; die Verrechnung ist jedoch unzulässig, weil im Bereich von Art. 50 Abs. 3 UVG das in Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Verrechnungsverbot zur Anwendung gelangt. Verrechnung; SchKG; Konkurs; Forderung; Sozialversicherung; Bereich; Forderung; Prämien; Recht; Gläubiger; Versicherungsgericht; Verrechnungsverbot; Prämienforderung; Rente; Unfallversicherung; Konkurseröffnung; Regelung; Leistung; Beitragsforderung; Renten; Forderungen; Leistungen; Einzelfirma; Über; Sozialversicherungsrecht; MAURER

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]2021
-Basler Kommentar SchKG I2021