Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 64

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 64 HRegV vom 2024

Art. 64 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 64 Widerruf der Auflösung

1 Widerruft die Generalversammlung ihren Auflösungsbeschluss, so muss der Widerruf der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

  • a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;
  • b. der Nachweis der Liquidatorinnen und Liquidatoren, dass mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen wurde;
  • 3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: (1)

  • a. die Tatsache des Widerrufs der Auflösung;
  • b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;
  • c. (1) die Firma ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
  • d. die erforderlichen Änderungen bei den eingetragenen Personen;
  • e. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    113 III 116Fortsetzung der Betreibung. Ist gegen eine Gesellschaft der Konkurs nicht eröffnet worden, weil zu wenig Konkursaktiven vorgefunden wurden und der Gläubiger auch keinen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 169 Abs. 2 SchKG geleistet hat, so kann die Gesellschaft in einem neuen Betreibungsverfahren wiederum nur auf Konkurs betrieben werden. Eine analoge Anwendung von Art. 230 Abs. 3 SchKG, wonach der Schuldner nach der Einstellung des Konkursverfahrens während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden kann, ist nicht gerechtfertigt. Konkurs; SchKG; Betreibung; Gläubiger; Pfändung; Einstellung; Konkursverfahren; Gesellschaft; Aktiven; Konkurses; Handels; Kostenvorschuss; Schuldner; Konkursverfahrens; Handelsregister; Schuldbetreibungs; Fortsetzung; Konkurseröffnung; Krebser; Betreibungsverfahren; Aufsichtsbehörde; Konkursamt; Löschung; Gesetzes; Konkurskammer; Rekurs; Verfahren
    93 II 40Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb. Interesse der Klägerin an der Klage aus Firmenrecht trotz Konkurseröffnung über die beklagte Aktiengesellschaft (Erw. 1). Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften (Erw. 2 lit. a und b). Rechtsmissbräuchliches Löschungsbegehren? (Erw. 2 lit. c). Unlauterer Wettbewerb durch Führung einer verwechselbaren Firma (Erw. 3). Rubin; Rubinia; Firma; Beklagten; Klage; Bezeichnung; Konkurs; Urteil; Rubinstein; Gesellschaft; Wettbewerb; Firmen; Klagebegehren; Urteils; Vertrieb; Thomann; Produkte; Gebrauch; Erzeugnis; Helena; Erzeugnisse; Obergericht; RUBINIA; Androhung; Widerhandlungsfalle; ässig; Firmenrecht; Aktiengesellschaft; Handelsregister; Marke