Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 64
Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 64 HRegV vom 2024
Art. 64 Widerruf der Auflösung
1 Widerruft die Generalversammlung ihren Auflösungsbeschluss, so muss der Widerruf der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;b. der Nachweis der Liquidatorinnen und Liquidatoren, dass mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen wurde;
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: (1) a. die Tatsache des Widerrufs der Auflösung;b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;c. (1) die Firma ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;d. die erforderlichen Änderungen bei den eingetragenen Personen;e. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten.
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.