Art. 639 C. Haftung gegenüber Dritten
1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.
2 Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF230058 | Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / Kosten | Beschwerde; Erben; Beschwerdeführer; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Gesetzlichen; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Angefochtenen; Beschwerdeverfahren; Aufl; Obergericht; Erbausschlagung; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Zürich; Bezirksgerichts |
ZH | PF210025 | Öffentliche letztwillige Verfügung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Erben; Verfahren; Vorinstanz; Summarischen; Meilen; Erblasserin; Einzelgericht; Gesetzlichen; Bezirksgericht; Urteil; Letztwillige; Verfügung; Bezirksgerichtes; Erbbescheinigung; Lasses; Kanton; Entscheid; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Reichte; Eröffnung; Erhob; Vorinstanzlichen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 1 | Art. 193 ZGB; Verjährung der Haftung. Die Ansprüche aus Art. 193 ZGB und aus Art. 285 ff. SchKG beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen und haben andere Folgen; Vorrang von Art. 193 ZGB (E. 2a). Diese Bestimmung ist nur auf Forderungen anwendbar, die vor der ehevertraglichen Güterverschiebung entstanden sind; massgeblicher Zeitpunkt bei Rentenansprüchen, die der Gläubiger gestützt auf Art. 193 ZGB gegen den Ehegatten des Schuldners richtet (E. 2b). Der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB verjährt in zehn Jahren (Art. 7 ZGB und Art. 127 OR). Die Fristen von Art. 285 ff. SchKG sind nicht anwendbar (E. 3a). | SchKG; Schuld; Verjährung; Ehegatte; Recht; Gläubiger; Rente; Renten; Urteil; Beklagten; Schuldner; Ehegatten; Haftungsanspruch; Witwe; Forderung; Zeitpunkt; Witwenrente; Klage; Kantonsgericht; Begründung; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Berufung; Ehevertrag; Gerichte; Betreibung; Konkurs; Bundesgericht; Ehevertraglich; HAUSHEER |
123 III 89 | Art. 761 OR. Gerichtsstand für Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft steht für alle Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zur Verfügung, insbesondere auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen. | Gericht; Klagt; Gerichtsstand; Verantwortlichkeit; Klage; Erben; Gesellschaft; Beklagten; Person; Personen; Verantwortliche; Verantwortlichen; Verantwortlichen; Gerichtsstands; Aktienrechtliche; Klagen; Aktienrechtlicher; Gerichte; Forderung; Personen; Gesetzgeber; Gerichtsstandsvorschrift; Wohnsitz; gegen; Vorschrift; Anwendungsbereich; Verwaltung; Urteil; Verwaltungsrat |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4558/2012 | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdef?hrer; Verf?gung; Recht; Arbeitgeber; Angefochten; Anschluss; Vorakten; Forderung; Angefochtene; Bundes; Zwangsanschluss; Vorsorge; Verfahren; Wiedererw?gung; Erben; Auffangeinrichtung; Vorsorgeeinrichtung; Betreibung; Arbeitnehmer; Verfahrens; Partei; Angefochtenen; Anschluss; Beitr?ge; Verfahrenskosten; Bundesverwaltungsgericht; Wiedererw?gungsverf?gung |
C-4656/2009 | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Beschwerde; Verf?gung; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Erben; Vorinstanz; Bundes; Recht; Anschluss; Auffangeinrichtung; Pflege; Erbengemeinschaft; Beigeladene; Focht; Arbeitgeber; Zwangsanschluss; Arbeitnehmer; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Berufliche; Begr?ndung; Vorsorge; Geh?r; Schloss; Beigeladenen; Vorliegenden; Angefochtenen; Zeitpunkt; Jahreslohn |