ATSG Art. 63 - Allgemeines

Einleitung zur Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 63 ATSG vom 2024

Art. 63 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 63 5. Kapitel: Koordinationsregeln

1. Abschnitt: Leistungskoordination Allgemeines

1 Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen.

2 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gelten zusammen als eine Sozialversicherung.

3 Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 63 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2009/52Entscheid Art. 66 Abs. 3 ATSG, Art. 36 Abs. 1 UVG, Art. 38 Abs. 5 UVV: Die Unfall; UV-act; Hilflosenentschädigung; Recht; Hilflosigkeit; Unterschenkel; Unfallfolgen; Unfallversicherung; Kantons; Gallen; Versicherung; Beschwerdeführers; Verfügung; Bericht; Anspruch; Unfalls; Kantonsspital; Krankheit; Lymphödem; Einsprache; Versicherungsgericht; Leistung; Probleme; Honorar; Rechtsanwalt; Bretschger; Gesuch; Unterschenkelamputation

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.48-Berufung; Arbeit; Berufungskläger; Arbeitslose; Berufungsbeklagte; Arbeitslosenversicherung; Berufungsbeklagten; Taggelder; Entscheid; Betreibung; Parteien; Leistungen; Vorleistung; Urteil; Wirtschaft; Berufungsklägers; Vorleistungspflicht; Anspruch; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Sozialversicherung; Rückforderung; Apos; Parteientschädigung; Olten; Vermittlungsfähigkeit; üllt
SGKV 2016/4Entscheid Art. 25a Abs. 5 KVG. Art. 16 PFG. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 ATSG.Restfinanzierung von Kosten der ambulanten medizinischen Pflege. Berücksichtigung des Kongruenzgrundsatzes. Keine Anrechnung von Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom7. Juni 2017, KV 2016/4). Restfinanzierung; Pflege; Hilflosenentschädigung; Leistungen; Intensivpflegezuschlag; Sozialversicherung; Gemeinde; Berechnung; Kinder; Invalidenversicherung; Sozialversicherungsleistung; Einsprache; Gemeinderat; Anrechnung; Recht; Sozialversicherungsleistungen; Pflegeleistungen; Krankenpflegeversicherung; Kinderspitex; Eltern; Sozialversicherungen; Intensivpflegezuschlages; Einspracheentscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 131 (9C_848/2009)Art. 90 und 98 BGG; Art. 26 Abs. 4 BVG; Anfechtbarkeit eines Entscheides über die Vorleistungspflicht; Regressanspruch der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Der Entscheid über die Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Er ist nicht ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (E. 1.1 und 1.3.1). Die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, kann unmittelbar von Gesetzes wegen im Umfang der geleisteten Zahlungen einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (E. 3.6). Leistung; Vorsorge; Vorleistung; Vorsorgeeinrichtung; Vorleistungspflicht; Entscheid; Leistung; Pensionskasse; Recht; Klage; Verfahren; Rückgriff; Leistungspflicht; Rente; Bundesgericht; Urteil; Sinne; Massnahme; Vorinstanz; Regress; Endentscheid; HÜRZELER; Sozialversicherung; Beschwerdegegner; Frist; Zwischenentscheid
134 V 1Art. 64 ATSG; Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei einem Behandlungskomplex. Mehrere, in stationärer Heilbehandlung erbrachte medizinische Massnahmen fallen, je für sich allein, in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Versicherungen und werden zwar gleichzeitig erbracht, betreffen jedoch voneinander abgrenzbare Gesundheitsschäden. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich nicht unter Art. 64 Abs. 3 ATSG zu subsumieren. Vielmehr hat der Gesetzgeber in solchen Fällen eine Koordination im Sinne der absoluten Priorität zu Lasten der nach Art. 64 Abs. 2 ATSG leistungspflichtigen Sozialversicherung nicht beabsichtigt (E. 8.1).
Leistung; Sozialversicherung; Gesundheit; Versicherung; Leistungspflicht; Behandlung; Heilbehandlung; Priorität; Schäden; KIESER; Gesundheitsschäden; Gesundheitsschaden; Invalidenversicherung; Geburtsgebrechen; Krankenversicherung; Ursache; Kommission; Gesetzgeber; Fällen; Zweck; Eingriff; änkt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6425/2017EingliederungsmassnahmenArbeit; Eingliederung; Eingliederungsmassnahmen; Schweiz; Recht; Leistung; Anspruch; Erwerb; Bundes; Verfahren; IV-Stelle; Verfügung; Erwerbstätigkeit; IV-act; Arbeitslosenversicherung; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Invalide; Wohnsitz; BVGer; Leistungen; Invalidenversicherung; Deutschland; Versicherungsschutz; BVGer-act; Versicherung; KSBIL; „Hartz; IV“
BVGE 2016/6Rückvergütung von BeiträgenRente; Renten; Beiträge; IV-Rente; Rück; IV-Renten; RV-AHV; Rückvergütung; AHV-Beiträge; Abzug; Leistungen; AHV-Rente; Beiträgen; Alter; Hinterlassenen; Anspruch; Rückerstattung; Sozialversicherung; Grundlage; Versicherung; Auslegung; Regelung; Schweiz; Invalidenversicherung; Recht; Hinterlassenenversicherung; Überentschädigung; Vorinstanz