VEGM Art. 62a - Einseitige Erklärung

Einleitung zur Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 62a VEGM vom 2022

Art. 62a Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 62a Einseitige Erklärung

  • (1) a) Lehnt ein Beschwerdeführer die nach Artikel 62 vorgeschlagene Regelung für eine gütliche Einigung ab, so kann die betroffene Vertragspartei beim Gerichtshof beantragen, die Beschwerde nach Artikel 37 Absatz 1 der Konvention im Register zu streichen.
  • b) Einem solchen Antrag ist eine Erklärung beizufügen, in der klar anerkannt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Konventionsverletzung vorliegt, und in der gleichzeitig zugesichert wird, dass angemessene Wiedergutmachung geleistet und gegebenenfalls notwendige Abhilfemassnahmen getroffen werden.
  • c) Eine Erklärung nach Buchstabe b muss in einem öffentlichen und kontradiktorischen Verfahren abgegeben werden, das gesondert von dem Verfahren über eine gütliche Einigung und unter Wahrung der Vertraulichkeit nach Artikel 39 Absatz 2 der Konvention sowie Artikel 62 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung durchgeführt wird.
  • (2) Wenn aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, kann ein Antrag nebst Erklärung beim Gerichtshof auch eingereicht werden, ohne dass zuvor versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen. (3) Ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Erklärung eine hinreichende Grundlage für die Feststellung bietet, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung der Beschwerde durch den Gerichtshof erfordert, so kann er die Beschwerde ganz oder teilweise im Register streichen, auch wenn der Beschwerdeführer die weitere Prüfung der Beschwerde wünscht. (4) Dieser Artikel ist auf das Verfahren nach Artikel 54a entsprechend anzuwenden.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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