Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 626 ZGB vom 2024

Art. 626 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 626 A. Ausgleichungspflicht der Erben

1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.

2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.


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Art. 626 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210059ForderungPflichtteil; Erblasser; Grundstück; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Zuwendung; Pflichtteils; Recht; Pflichtteile; Erblassers; Kläger; Zuwendungen; Schenkung; Klägern; Grundstückgeschäft; Urteil; Betrag; Pflichtteilsberechnung; Verfahren; Pflichtteilsberechnungsmasse; Sinne; Berufungsverfahren; Herabsetzung; Quote; Ausgleichung; Klage
ZHLB200048ErbteilungBerufung; Beklagten; Erblasserin; Erbteil; Zuwendung; Parteien; Klage; Berufungskläger; Liegenschaft; Urteil; Zuwendungen; Pflichtteil; Klägers; Berufungsbeklagte; Erbteilung; Gericht; Entschädigungsfolgen; Frist; Parzellen; Berechnungsmasse; Verfahren; Bezirksgericht; Winterthur; Rechtsbegehren; Ausgleichung; Eventualiter; Vergleich; Erbmasse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.29-Trust; Erblasser; Apos; Recht; Beklagten; Vermögen; Erblassers; Vermögens; Berufung; Ausgleichung; Begünstigte; Trustvermögen; Vermögenswerte; Erben; Trusts; Beistatuten; Teilung; Zuwendung; Lebzeiten; Begünstigten; Erträge; Treuhänder; Urteil; Ableben; Solothurn
SOVSBES.2023.251-Apos; Leistung; Vermögens; Liegenschaft; Verkehrswert; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Vermögensverzicht; Kaufpreis; Verkauf; Einsprache; Schuld; Recht; Solothurn; Anspruch; Person; Kanton; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Einspracheentscheid; Kinder; Summe; Realwert; Gebäudeversicherungswert; Grundpfand; Kaufvertrag; Drittpfand; Urteil; Akten; ässt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 1 (5A_404/2018)Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens. Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4). Erblasser; Klägerinnen; Liegenschaft; Beklagten; Schenkung; Erblassers; Nutzniessung; Vertrag; Wohnrecht; Herabsetzung; Kantonsgericht; Urteil; Anrechnung; Parteien; Schenkungswille; Betrag; Zuwendung; Abtretungsvertrag; Verkehrswert; Leistung; Leistung; Recht; Hypothek; Missverhältnis; Vertragsabschlusses; Geschwister; Übernehmer; Vorkaufsrecht; Ausgleichung
136 III 305 (5A_536/2009)Herabsetzung bei Verfügungen unter Lebenden (Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB). Hat der Erblasser einzelnen seiner Nachkommen Darlehen gewährt mit der ausdrücklichen Erklärung, diese seien nicht zu verzinsen, ist in dieser Unentgeltlichkeit keine der Herabsetzung unterliegende Zuwendung im Sinne von Art. 527 Abs. 1 ZGB zu erblicken (E. 3). Erblasser; Darlehen; Erblasserin; Zuwendung; Herabsetzung; Vermögens; Betrag; Verfügung; Grundstück; Obergericht; Urteil; Sinne; Töchtern; Kantons; Zuwendungen; Pflichtteil; Verzicht; Zinse; Unentgeltlichkeit; Vertrag; Kantonsgericht; Erben; Zinsen; Entäusserung; Person; ücklich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5920/2015EnteignungSchenkung; Bundes; Urteil; Grundstück; Recht; Unvorhersehbarkeit; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Flughafen; Erben; Über; Entscheid; Verfahren; Erbvorbezug; Erbschaft; Vorinstanz; Zuwendung; Hinweis; Verfügung; Entschädigung; Voraussetzung; Schaden; Hinweisen; Beschenkte; Eigentümer; Grundstücks

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser Kommentar zum Zivilgesetzbuch II2011
Geiser, EitelBerner 2004