Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 625 OR vom 2025

Art. 625 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 625 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 625 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA090010Ausschluss der juristischen Person vom Anspruch auf unentgeltliche RechtspflegeRecht; Person; Kaution; Alleinaktionär; Prozessführung; Rechtsmittel; Personen; Beschluss; Gericht; Verfahren; Frist; Kassationsverfahren; Entscheid; Durchgriff; Vorinstanz; Eingabe; Selbstständigkeit; Forderung; Prozesskaution; Nichtigkeitsbeschwerde; Geschäftsführer; Kanton; Klage; GGebV; Bundesgericht; Schweizerische; Gesuch; üsse
SZZK1 2021 58EigentumsherausgabeBerufung; Berufungsführer; Aktie; Berufungsgegner; Gründung; Parteien; Vi-act; Urteil; Vorinstanz; Dividenden; KG-act; Recht; Aktien; Zeichnung; AG-Gründung; Konsens; Willen; Indiz; Zeuge; Aussage; Gesellschaft; Berufungsgegners; Zeugen; Aussagen; önnen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
85 II 111Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 2 ZGB. Gebieten Treu und Glauben, dass der Rechtsnachfolger (Zessionar) einer Aktiengesellschaft seine Forderung gegen einen Dritten mit dessen Forderung gegen den einzigen Aktionär verrechnen lasse? Gesellschaft; Aktionär; Büterra; Büterra-Immobilien; Forderung; Recht; Verrechnung; Schuld; Aktien; Bürgisser; önlich; Aktiengesellschaft; Beklagten; Einmann; Gläubiger; Lebedkin; Glauben; Aktionärs; Urteil; Verwalter; Handelsbank; Luzern; Berufung; Bundesgericht; Person; Einmanngesellschaft; Betrag; Zahlung; Betrage; Obergericht