StReG Art. 62 - Meldungen an die kantonalen Ausländerbehörden sowie an das Staatssekretariat für Migration

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 62 StReG vom 2025

Art. 62 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 62 Meldungen an die kantonalen Ausländerbehörden sowie an das Staatssekretariat für Migration

1 Die registerführende Stelle meldet den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen:

  • a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);
  • b. hängige Strafverfahren (Art. 24). (1)
  • 1bis Die registerführende Stelle meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen:

  • a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);
  • b. hängige Strafverfahren (Art. 24);
  • c. das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum (Art. 20 Abs. 3 Bst. a) mit der Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;
  • d. den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung;
  • e. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung;
  • f. Änderungen bei den gemeldeten Daten, welche die Landesverweisung betreffen. (2)
  • 2 Die gemeldeten Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Vollzug des AIG (3) , des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (4) oder des AsylG (5) notwendig sind. (6)

    3 Die Meldung erfolgt unter Angabe der AHV-Nummer.

    (1) Fassung gemäss Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 646, 683; BBl 2020 3465).
    (2) Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 646, 683; BBl 2020 3465).
    (3) SR 142.20
    (4) SR 141.0
    (5) SR 142.31
    (6) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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