MVG Art. 62 - Verhütung von Gesundheitsschäden

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 62 MVG vom 2024

Art. 62 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 62 Verhütung von Gesundheitsschäden

1 Die Militärversicherung fördert und unterstützt Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden.

2 Sie arbeitet mit den zuständigen Organen, namentlich mit denjenigen der Armee und des Zivilschutzes, zusammen. (1)

3 Sie kann sich an den Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden beteiligen.

(1) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994 (AS 1994 1390; BBl 1993 II 591).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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