BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 62 ATSG vom 2024

Art. 62 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 62 (1) Bundesgericht

1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (2) beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

1bis Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht.

2 Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
(2) SR 173.110

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Art. 62 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2008/2Entscheid Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren Entstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer falschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2008, AHV 2008/2). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008. Beiträge; GastroSocial; Recht; Auskunft; Beitragsjahre; Person; Fassung; Beitragslücken; Ausgleichskasse; Betreibung; Beitragspflichtigen; Mindestbeiträge; Hinweis; Parteien; Verwirkung; Gallen; Beigeladene; Beitragsdauer; Konkurs; Stellungnahme; Zustellung
SGUV 2006/16Entscheid Art. 18 UVG, Art. 11 UVV: Anerkennung der Unfallkausalität durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren. Rückweisung zur Prüfung des Rentenanspruchs. Kostenüberwälzung für das von der leistungsansprechenden Person in Auftrag gegebene medizinische Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2008, UV 2006/16). Handgelenk; Unfall; Beschwerden; Abklärung; Gutachten; Nacken; Beurteilung; Swica; Bericht; Medas; Rente; Abklärungen; Sturz; Schmerzen; Handgelenks; Unfälle; Wirtin; Arbeitsfähigkeit; Unfalls; Arbeitsunfähigkeit; Bereich; Massnahme

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2008/2Entscheid Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren Entstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer falschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2008, AHV 2008/2). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008. Beiträge; GastroSocial; Recht; Auskunft; Beitragsjahre; Person; Fassung; Beitragslücken; Ausgleichskasse; Betreibung; Beitragspflichtigen; Mindestbeiträge; Hinweis; Parteien; Verwirkung; Gallen; Beigeladene; Beitragsdauer; Konkurs; Stellungnahme; Zustellung
SGUV 2006/16Entscheid Art. 18 UVG, Art. 11 UVV: Anerkennung der Unfallkausalität durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren. Rückweisung zur Prüfung des Rentenanspruchs. Kostenüberwälzung für das von der leistungsansprechenden Person in Auftrag gegebene medizinische Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2008, UV 2006/16). Handgelenk; Unfall; Beschwerden; Abklärung; Gutachten; Nacken; Beurteilung; Swica; Bericht; Medas; Rente; Abklärungen; Sturz; Schmerzen; Handgelenks; Unfälle; Wirtin; Arbeitsfähigkeit; Unfalls; Arbeitsunfähigkeit; Bereich; Massnahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 121 (8C_641/2019) Art. 89 BGG ; Art. 62 Abs. 1 bis ATSG ; Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung. Die Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung, ergibt sich weder aus der allgemeinen Legitimationsklausel noch aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (E. 2.3 und 2.4). Sie ist aber auf dem Weg der Lückenfüllung zu bejahen (E. 2.5). Militärversicherung; Suva-MV; Bundesgericht; Sozialversicherung; Versicherung; Recht; Entscheid; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Hinweis; Legitimation; Interesse; Abteilung; Beschwerdelegitimation; Rechtsfrage; Kommission; Leistung; Grundlage; Verwaltungsgericht; Beschwerdebefugnis; Versicherungsgericht; Regel; Verordnung; Bericht; Urteil; Allianz; Entscheide; Bundesrat
134 V 53 (8C_274/2007)Art. 89 Abs. 1 lit. c, Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; Art. 62 Abs. 1bis ATSG und Art. 38 ELV; Prozessführungsbefugnis eines kantonalen Durchführungsorgans auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen. Das Amt für betagte Personen des Kantons Genf (OCPA) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiete der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen berechtigt (E. 2.2 und 3). Kein solches Beschwerderecht besteht im Bereiche der kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen (E. 2.3).
Regeste b
Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 105 Abs. 1 BGG; anrechenbares Einkommen eines Versicherten, dessen Ehefrau keine Erwerbstätigkeit ausübt; Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Anwendbare Kriterien bei der Beurteilung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau eines EL-Ansprechers und bei der allfälligen Festlegung des anrechenbaren Erwerbseinkommens (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1).
édé; édéral; ément; écision; émentaire; émentaires; épouse; édérale; été; Assurance; être; Tribunal; érêt; établis; Exécution; édure; Assurance-invalidité; édérales; éaliser; Office; était; Espèce; Intimé; état; Activité; éterminant; Autorité; Cette; écité; Intéressée

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2011/61Krankenversicherung (Übriges)Pflege; Bundes; Tarif; Übergang; Übergangs; Kanton; Pflegeleistungen; Pflegefinanzierung; Kranken; Bundesverwaltungsgericht; Bundesrat; Recht; Kantons; Übergangsbestimmung; Beiträge; Neuordnung; Kantonsregierung; Regel; Verordnung; Kantonsregierungen; Regelung; Kommentar; Übergangsfrist; Übergangsbestimmungen; Rahmentarife; Finanzierung; System; Krankenpflege; Kantone
C-4131/2010Krankenversicherung (Übriges)Pflege; Bundes; Tarif; Übergang; Übergangs; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Pflegeleistungen; Quot;; Pflegefinanzierung; Bundesrat; Kantons; Übergangsbestimmung; Absatz; ésuisse; Beiträge; Regel; Regierungsrat; Übergangsbestimmungen; Neuordnung; Beschwer; Kantonsregierung; Folgenden:; Regelung; Kommentar; Verordnung; Beschwerde; Finanzierung