BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Art. 62 ATSG vom 2024
Art. 62 (1) Bundesgericht
1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (2) beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
1bis Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht.
2 Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 2197]; [BBl 2001 4202]).
(2) [SR 173.110]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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