Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 62

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 62 AHVG vom 2024

Art. 62 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 62 III. Die Ausgleichskassen des Bundes (1) Errichtung und Aufgaben

1 Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten.

2 Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch internationale Abkommen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten. (2) (3)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).
(2) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 229 (5A_553/2008)Art. 22 Abs. 1 SchKG; Nichtigkeit einer Betreibung gegen einen Schuldner ohne Rechtspersönlichkeit. Eine Betreibung für ausserordentliche Invalidenrenten kann sich nicht gegen die Schweizerische Ausgleichskasse (Art. 62 Abs. 2 AHVG und Art. 113 AHVV) richten, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Betreibung muss gegen die schweizerische Eidgenossenschaft in Bern eingeleitet werden (E. 3). Caisse; Confédération; Genève; édéral; éancier; être; Office; Office; ébiteur; édérale; Betreibung; -après:; Invalidité; été; Tribunal; Extrait; Rechtspersönlichkeit; équisition; écision; Commission; éré; étranger; Ordonnance; Administration; Intérêt; Urteilskopf; Arrêt; Regeste; SchKG; Nichtigkeit
116 V 307Art. 62 Abs. 1 AHVG und Art. 111 AHVV: Zugehörigkeit zur Eidgenössischen Ausgleichskasse. - Gesetzmässigkeit von Art. 111 AHVV bejaht (Erw. 3a). - Nach Art. 111 Satz 2 AHVV liegt es im Ermessen der Verwaltung, welche "andern Institutionen" der Eidgenössischen Ausgleichskasse angeschlossen werden sollen (Erw. 3b). Art. 117 Abs. 3 AHVV: Kassenzugehörigkeit von Zweigniederlassungen. - Zum Begriff der Zweigniederlassung (Erw. 4a). - Zum Begriff der "besondern Verhältnisse" (Erw. 4b). - Aktivlegitimation zur Einreichung des Gesuchs, Zweigniederlassungen ausnahmsweise andern Ausgleichskassen als jener des Hauptsitzes anzuschliessen (Erw. 4c). Bundes; Ausgleichskasse; Bundesamt; Zweigniederlassung; Kantons; Verwaltung; Kassenzugehörigkeit; Verfügung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Personal; Ermessen; Ausgleichskassen; Arbeitgeber; Zweigniederlassungen; Verhältnisse; Urteil; Radio; Schweiz; Versicherungsgericht; Recht; Konzession; Bundesanstalt; Aufteilung; Waadt; Eidgenössische; Bundesverwaltung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5812/2007RenteVerfügung; Rente; Bundes; Beweis; Renten; Recht; Tatsache; Entscheid; Schweiz; Berechnung; Einsprache; Versicherung; Bundesverwaltungsgericht; Beitragsjahr; Revision; Altersrente; Beitragsdauer; Wohnsitz; Verwaltung; Richter; Ausgleichskasse; Hinterlassenenversicherung; Beitragsjahre; Ehemann; Parteien; Schweizerische; Verfügungen; Einspracheentscheid
BVGE 2008/52Rückvergütung von BeiträgenGesuch; Vorinstanz; Verfügung; Luzern; Beiträge; Wohnsitz; Revision; Ausgleich; Ausgleichskasse; Recht; Schweiz; Entscheid; Beitragsverfügung; Bundes; BVGer; Kanton; Beitragsverfügungen; Kantons; Rückerstattung; Zuständigkeit; Wiedererwägung; Beitragspflicht; Verfahren; Einsprache; Voraussetzungen; Beweismittel; Gesuche