CCS Art. 610 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 610 CCS dal 2024

Art. 610 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 610 I. Parit di diritto fra gli eredi

1 Ove non debbano essere applicate altre disposizioni, tutti gli eredi hanno uguali diritti sui beni della successione.

2 Essi devono comunicarsi vicendevolmente ogni loro rapporto col defunto che debba essere considerato per l’eguale e giusta divisione della eredit .

3 Ogni erede può chiedere che i debiti dell’eredit sieno soddisfatti o garantiti prima della divisione.


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Art. 610 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200036ErbteilungBeklagte; Beklagten; Dispositiv; Klägerin; Klägerinnen; Ziffer; Recht; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Vorinstanz; Erben; Urteil; Mietverhältnis; Steigerung; Gemeinde; Gericht; Mietzins; Schuld; Partei; Parteien; Lasses; Verfahren; Gemeindeammannamt; Meilen; Urteils; Bezirksgericht; Erbengemeinschaft; Wohnung
ZHRV200015VollstreckungGesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Parteien; Vorinstanz; Dispositivziffer; Parteientschädigung; Urteil; Recht; Mehrwertsteuer; Vollstreckung; Entscheid; Frist; Zweitbeschwerde; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Gesuchstellern; Auskünfte; Verfügung; Auskunft; Urteils; Erstbeschwerde; Sachverhalt; Dispositivziffern; Zustellung; Begründung; AnwGebV
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Gericht; Ermessen; Erbrecht; Grundsatz; Zuweisungskompetenz; Versteigerung; Rechtsbegehren; Bildung; Erbschaftsgegenstände
142 III 257 (5A_143/2015)Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). Erbschaft; Erbteil; Urteil; Erbteilung; Miterbe; Erben; Grundstück; Eigengut; Liquidation; Standes; Erbengemeinschaft; Beschwerdegegner; Miterben; Alleineigentum; Eigentum; Vorinstanz; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Anspruch; Quote; Ersatzanschaffung; Erbschaftsgegenstand; Erbschaftsgegenstandes; Parteien; Scheidung; Teilung; Liquidationsanteil; Vermögenswert; Zuordnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3773/2011StiftungsaufsichtStiftung; Beschwerdegegner; Stifter; Stifterin; Enkelin; Enkelinnen; Recht; Vorinstanz; Stiftungsrat; Vergleich; Schenkung; Vereinbarung; Erblasser; Wille; Interesse; Willen; -Stiftung; Professor; Interessen; Zuwendung; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Gutachten; Entscheid; Verfahren; Stiftungsrates; Verfügung; Willensvollstrecker