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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 610 ZGB vom 2024

Art. 610 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 610 I. Gleichberechtigung der Erben

1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.

2 Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.

3 Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 610 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200036ErbteilungKlagten; Beklagten; Gerin; Dispositiv; Gerinnen; Klägerinnen; Ziffer; Recht; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Vorinstanz; Erben; Urteil; Partei; Mietverhältnis; Steigerung; Gemeinde; Gericht; Mietzins; Schuld; Parteien; Lasses; Verfahren; Gemeindeammannamt; Meilen; Urteils; Bezirksgericht; Erbengemeinschaft; Wohnung
ZHRV200015VollstreckungGesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Partei; Parteien; Vorinstanz; Dispositivziffer; Parteientschädigung; Urteil; Recht; Mehrwertsteuer; Vollstreckung; Entscheid; Zweitbeschwerde; Frist; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Gesuchstellern; Auskünfte; Verfügung; Gungen; Auskunft; Urteils; Zuzüglich; Erstbeschwerde; Beantragt; Unrichtige; Sachverhalt; Zuzusprechen; Dispositivziffern
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Lasse; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Ermessen; Richterlich; Erbrecht; Beschwerdeführer; Grundsatz; Richterliche; Zuweisungskompetenz; Versteigerung
142 III 257 (5A_143/2015)Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). Erbschaft; Erbteil; Beschwerde; Urteil; Erbteilung; Miterbe; Erben; Grundstück; Eigengut; Liquidation; Erbengemeinschaft; Beschwerdegegner; Miterben; Alleineigentum; Güterrechtliche; Eigentum; Vorinstanz; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Anspruch; Quote; Ersatzanschaffung; Erbschaftsgegenstandes; Parteien; Scheidung; Teilung; Liquidationsanteil; Vermögenswert; Zuordnung; übernommenen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3773/2011StiftungsaufsichtBeschwerde; Stiftung; Beschwerdegegner; Beschwerdef?hrer; Stifter; Stifterin; Enkelin; Enkelinnen; Recht; Vorinstanz; Stiftungsrat; Vergleich; Schenkung; Vereinbarung; Erblasser; Wille; Interesse; Willen; Fessor; -Stiftung; Professor; Interessen; Zuwendung; Partei; Beschwerdef?hrers; Bundesverwaltungsgericht; Gutachten; Entscheid
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