Art. 610 CC de 2024
Art. 610 C. Mode du partage
1 Sauf disposition contraire, les héritiers ont dans le partage un droit égal tous les biens de la succession.
2 Ils sont tenus de se communiquer, sur leur situation envers le défunt, tous les renseignements propres permettre une égale et juste répartition.
3 Chaque héritier peut demander que les dettes soient payées ou garanties avant le partage.
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Art. 610 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB200036 | Erbteilung | Beklagte; Beklagten; Dispositiv; Klägerin; Klägerinnen; Ziffer; Recht; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Vorinstanz; Erben; Urteil; Mietverhältnis; Steigerung; Gemeinde; Gericht; Mietzins; Schuld; Partei; Parteien; Lasses; Verfahren; Gemeindeammannamt; Meilen; Urteils; Bezirksgericht; Erbengemeinschaft; Wohnung |
ZH | RV200015 | Vollstreckung | Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Parteien; Vorinstanz; Dispositivziffer; Parteientschädigung; Urteil; Recht; Mehrwertsteuer; Vollstreckung; Entscheid; Frist; Zweitbeschwerde; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Gesuchstellern; Auskünfte; Verfügung; Auskunft; Urteils; Erstbeschwerde; Sachverhalt; Dispositivziffern; Zustellung; Begründung; AnwGebV |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 425 (5A_396/2015) | Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). | Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Gericht; Ermessen; Erbrecht; Grundsatz; Zuweisungskompetenz; Versteigerung; Rechtsbegehren; Bildung; Erbschaftsgegenstände |
142 III 257 (5A_143/2015) | Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). | Erbschaft; Erbteil; Urteil; Erbteilung; Miterbe; Erben; Grundstück; Eigengut; Liquidation; Standes; Erbengemeinschaft; Beschwerdegegner; Miterben; Alleineigentum; Eigentum; Vorinstanz; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Anspruch; Quote; Ersatzanschaffung; Erbschaftsgegenstand; Erbschaftsgegenstandes; Parteien; Scheidung; Teilung; Liquidationsanteil; Vermögenswert; Zuordnung |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3773/2011 | Stiftungsaufsicht | Stiftung; Beschwerdegegner; Stifter; Stifterin; Enkelin; Enkelinnen; Recht; Vorinstanz; Stiftungsrat; Vergleich; Schenkung; Vereinbarung; Erblasser; Wille; Interesse; Willen; -Stiftung; Professor; Interessen; Zuwendung; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Gutachten; Entscheid; Verfahren; Stiftungsrates; Verfügung; Willensvollstrecker |