StReG Art. 61 - Meldungen an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 61 StReG vom 2025

Art. 61 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 61 Meldungen an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz

Die registerführende Stelle meldet der für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständigen Stelle des Bundesamtes für Justiz die für die Durchführung von Teilungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 19. März 2004 (1) über die Teilung eingezogener Vermögenswerte erforderlichen elektronischen Kopien schweizerischer Grundurteile (Art. 22 Abs. 1), sofern eine Einziehung von Vermögenswerten angeordnet worden ist, deren Bruttobetrag mindestens 100 000 Franken beträgt.

(1) SR 312.4

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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