Codice penale svizzero (CPS)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPS:



Art. 61 CPS dal 2024

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Art. 61 Misure per i giovani adulti

1 Se l’autore non aveva ancora compiuto i venticinque anni al momento del fatto ed è seriamente turbato nello sviluppo della sua personalit , il giudice può ordinarne il collocamento in un’istituzione per giovani adulti qualora:

  • a. l’autore abbia commesso un crimine o delitto in connessione con lo sviluppo turbato della sua personalit ; e
  • b. vi sia da attendersi che in tal modo si potr evitare il rischio che l’autore commetta nuovi reati in connessione con lo sviluppo turbato della sua personalit .
  • 2 Le istituzioni per giovani adulti sono separate dagli altri stabilimenti e dalle altre istituzioni previste dal presente Codice.

    3 Vanno stimolate le attitudini dell’autore a vivere in modo responsabile ed esente da pene. In particolare vanno promosse la sua formazione e la sua formazione professionale continua (1) .

    4 La privazione della libert connessa alla misura non supera di regola i quattro anni. In caso di ripristino della misura dopo la liberazione condizionale, non deve eccedere complessivamente sei anni. La misura dev’essere soppressa al più tardi quando il collocato ha compiuto i trent’anni.

    5 Se l’autore è stato condannato anche per un reato commesso prima dei diciott’anni, la misura può essere eseguita in un’istituzione per adolescenti.

    (1) Nuova espr. giusta l’all. n. 11 della LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689; FF 2013 3085). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 61 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220204Mehrfacher versuchter Mord etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Anklageziffer; Gutachten; Privatklägerin; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Freiheitsstrafe; Urteil; Verschulden; Dossier; Kanton; Kantons; Massnahme; Verletzung; Verfahren; Verkehrsregeln; Privatgutachten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteils; Verbindung; Geldstrafe; üglich
    ZHSF230010Verlängerung der SicherheitshaftAntrag; Antragsgegner; Massnahme; Sicherheitshaft; Flucht; Bundesgericht; Beschwerdeinstanz; Verteidigung; Bundesgerichts; Wiederholungs; Verfahren; Kantons; Kammer; Verlängerung; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Urteil; Person; Wiederholungsgefahr; Fluchtgefahr; Obergericht; Winterthur; Anordnung; Massnahmen; Gutachten; Haftgr; Ausführungen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2018.00095Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit: Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan ist näher abzuklären, ob der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges soziales Netz in seinem Heimatland zurückgreifen kann.Gericht; Recht; Schweiz; Beschwerdeführers; Massnahme; Interesse; Urteil; Staat; Bezirk; Busse; Widerruf; Rechtsprechung; Delikte; Aufenthalt; Bezirksgericht; Freiheits; Afghanistan; Freiheitsstrafe; Aufenthalts; Verfügung; Niederlassungsbewilligung; Integration; Diebstahl; Kantons; Hinwil; Interessen; Flüchtling
    SOSTBER.2022.98-Beschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Ziffer; Geschädigten; Massnahme; Urteil; Täter; Recht; Freiheit; AnklS; Staat; Freiheitsstrafe; Störung; Versuch; Delikt; Bundesgericht; Nötigung; Beruf; Kinder; Kindern
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 IV 1 (6B_953/2023)
    Regeste
    Art. 61 StGB ; Massnahmen für junge Erwachsene, Untermassverbot. Das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Untermassverbot, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen, ist in Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene zu berücksichtigen (E. 2.3.1 und 2.4.2). Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, sind nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (E. 2.3.1).
    Massnahme; Erwachsene; Behandlung; Freiheitsstrafe; Urteil; Untermassverbot; Recht; Massnahmen; Arbeitserziehung; Dispositiv-Ziff; Vorinstanz; Erfolgsaussichten; Vollzug; Nötigung; Entscheid; Einweisung; Recht; Beschwerdeführers; Vollzug; Bundesgericht; Rechtsprechung; Zweidrittelgrenze; Arbeitserziehungsanstalt; Verhältnis; Zusammenhang; Resozialisierungserfolg
    147 IV 209 (6B_1456/2020)
    Regeste
    Art. 63 Abs. 4 StGB ; Anordnung einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen; Beginn der (Fünfjahres-)Frist. Wird eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen erst nach deren rechtskräftigen Anordnung angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem effektiven Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits "vorzeitig" - in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug - mit einer ambulanten Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.3 und 2.4).
    Behandlung; Massnahme; Störung; Störungen; Frist; Vollzug; Anordnung; Bundesgericht; Freiheit; Massnahmen; Ersatz; Ersatzmassnahme; Verlängerung; Sicherheitshaft; Recht; Untersuchungs; Urteil; Fünfjahresfrist; Person; Rechtskraft; Zusammenhang; Anordnungsentscheid; Datum; Anordnungsentscheids; Vollzug; Massnahmenvollzug; Hinweisen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-2280/2018Asyl und WegweisungQuot;; Wegweisung; Beschwerdeführers; Gericht; Vorinstanz; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Freiheit; Taliban; Schweiz; Sicherheit; Verfügung; Person; Freiheitsstrafe; Sachverhalt; Recht; Ghazni; Kabul; Flüchtlingseigenschaft; Verfolgung; Staat; Beweis; Akten; Gutachten
    E-1940/2014Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)äufige; Verfügung; Vorinstanz; Herkunft; Wegweisung; Recht; Beschwerdeführers; Aufhebung; Region; Akten; Voraussetzung; Erbil; Voraussetzungen; Ausländer; Vollzug; Kirkuk; Schweiz; Wegweisungsvollzug; Widerruf; Ergebnis; Entscheid; Quot;; Frist; Bundesverwaltungsgericht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Borer, Trechsel, PiethPraxis StGB2018
    Schweizer, Borer, Trechsel, PiethPraxis, 3. Auflage 2018