BPR Art. 61 - Unterschrift

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 61 BPR vom 2022

Art. 61 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 61 Unterschrift

1 Der Stimmberechtigte muss seinen Namen und seine Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen. (1)

1bis Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen. (2)

2 Der Stimmberechtigte muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse. (1)

3 Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.

(1) (3)
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2011 54AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 225 2011 Wahlen und Abstimmungen 225 X. Wahlen und Abstimmungen 54 Politische Rechte...ändig; Unterschrift; Recht; Merkblatt; Gesetzgeber; Eigenhändigkeit; Namens; Bundeskanzlei; Wahlen; Abstimmungen; Rechte; Stimmberechtigte; Vornamen; Verwaltungsgericht; Person; Praxis; Hilfsangabe; Kanton; Verwaltungsverordnung; Hilfsangaben; Formalismus; Staatskanzlei; Auslegung; änglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 449Art. 59 ff. und 71 f. BPR; Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Die Stimmrechtsbescheinigungen sind von den Initianten bei der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Sammelfrist einzuholen (E. 3.2). Eine Nachbescheinigung oder Nachbesserung mangelhafter Bescheinigungen durch die Bundeskanzlei ist nicht möglich (E. 3.4). Bundes; Bescheinigung; Stimmrecht; Stimmrechtsbescheinigung; Bundeskanzlei; Unterschrift; Frist; Unterschriften; Bescheinigungen; Sammelfrist; Stimmrechtsbescheinigungen; Recht; Gemeinde; Gemeinden; Volksinitiative; Beschwerde; Bescheinigung; Rechte; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Mängel; Unterschriftenliste; Verfügung; Unterschriftenlisten; Begehren; Beschwerdeführers; Behebung; Begründung; Kessler