Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LEF:



Art. 60 LEF dal 2025

Art. 60 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 60 Incarcerazione

Se viene escusso un detenuto che non sia provvisto di rappresentante, l’ufficiale gli assegna un termine per provvedersene. (1) Durante questo termine l’esecuzione è sospesa.

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 12 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 60 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150068Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Verfahren; Entscheid; Uster; Frist; Gericht; Vorderrichter; Rechtsöffnung; Bezirksgericht; Ausstand; Verfügung; Vorinstanz; Betreibung; Urteil; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Wohnsitz; Gesuchsteller; -I/Si/U; Bezirksrichter; Gerichtsschreiber; Frist; Obergericht
VD2024/760émentaire; ’il; émentaires; écision; édé; Assuré; égion; édéral; ’est; ’assuré; éré; était; épens; éparé; Apprentis; Intimée; ’intimée; Apprentissage; épense; ’assurance; Orphelin; OPC-AVS/AI; énéfice; ération
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 III 4Zustellung einer Betreibungsurkunde an eine betriebene Aktiengesellschaft. Art. 65 SchKG. Zunächst muss die Zustellung an ein Mitglied der Verwaltung oder einen Prokuristen versucht werden. Nur wenn ein solcher Vertreter der Gesellschaft in dem Lokal, wo er seine Tätigkeit für diese auszuüben pflegt, nicht angetroffen wird, darf die Zustellung an einen andern Angestellten erfolgen. Sie ist auch gültig, wenn der Angestellte nicht im Dienste der betriebenen, sondern einer andern, im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft steht (Erw. 1). Rechtsstillstand wegen Verhaftung. Art. 60 SchKG findet auch Anwendung, wenn sämtliche Organe einer Gesellschaft (insbesondere der einzige Verwaltungsrat einer Einmannaktiengesellschaft) verhaftet worden sind, sofern diese Organe nicht in der Lage sind, rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Erw. 2 und 3). SchKG; Gesellschaft; Recht; Vertreter; Zustellung; Betreibung; Organ; Verwaltung; Organe; Firma; Rechtsstillstand; Zahlungsbefehl; Entscheid; Verwaltungsrat; Gesellschaften; Bundesgericht; Angestellte; Zahlungsbefehls; Militärdienst; Betreibungsurkunde; Büro; Person; Freiheitsstrafe; Teilrevision; Schuldner; üsse
83 III 38Liegenschaftssteigerung. Dreimaliger Aufruf mit jeweiliger Angabe, ob es der erste, zweite oder dritte Aufruf sei (Art. 126/141/156 SchKG; 60 Abs. 1 VZG). Kennzeichnung des dritten Aufrufes durch erläuternde Bemerkungen des Betreibungsbeamten (Erw. 1). Öffentliche Erteilung des Zuschlages (zweiter Satz von Art. 60 Abs. 1 VZG). (Erw. 2). Aufruf; Zuschlag; Müller; Steigerung; Betreibung; Angebot; Gotthard; öher; Betreibungsbeamte; Herrn; Anzahlung; Liegenschaft; Betreibungsbeamten; Preis; SchKG; Aufrufe; Angebote; öhere; Entscheid; Grundstück; Steigerungsbedingungen; Zuschlage; Worte; Liegenschaftssteigerung; Angabe; Aufrufes; Zuschlages; Begehren; Gläubiger; Betreibungsamt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-8470/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Recht; Verfügung; Beiträge; Bundes; Alter; Beitrags; Betreibung; Rechnung; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; BVGer; Arbeitnehmerin; Gebühr; Gebühren; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Verfahren; Rechtsvorschlag; Vorsorge; Betreibungs; Arbeitgeberin; Rechtsöffnung; Begründung; Beitragsforderung; Beitragsverfügung; Verzugszins

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jolanta Kren Kostkiewicz Kommentar SchKG2020
Jolanta Kren Kostkiewicz Kommentar SchKG2020