Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LP:



Art. 60 LP de 2025

Art. 60 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 60 À la suite d’emprisonnement

Lorsque la poursuite est dirigée contre un détenu qui n’a pas de représentant, le préposé lui accorde un délai pour en constituer un. (1) La poursuite demeure suspendue jusqu’à l’expiration de ce délai.

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 12 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

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Art. 60 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150068Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Verfahren; Entscheid; Uster; Frist; Gericht; Vorderrichter; Rechtsöffnung; Bezirksgericht; Ausstand; Verfügung; Vorinstanz; Betreibung; Urteil; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Wohnsitz; Gesuchsteller; -I/Si/U; Bezirksrichter; Gerichtsschreiber; Frist; Obergericht
VD2024/760émentaire; ’il; émentaires; écision; édé; Assuré; égion; édéral; ’est; ’assuré; éré; était; épens; éparé; Apprentis; Intimée; ’intimée; Apprentissage; épense; ’assurance; Orphelin; OPC-AVS/AI; énéfice; ération
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 III 4Zustellung einer Betreibungsurkunde an eine betriebene Aktiengesellschaft. Art. 65 SchKG. Zunächst muss die Zustellung an ein Mitglied der Verwaltung oder einen Prokuristen versucht werden. Nur wenn ein solcher Vertreter der Gesellschaft in dem Lokal, wo er seine Tätigkeit für diese auszuüben pflegt, nicht angetroffen wird, darf die Zustellung an einen andern Angestellten erfolgen. Sie ist auch gültig, wenn der Angestellte nicht im Dienste der betriebenen, sondern einer andern, im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft steht (Erw. 1). Rechtsstillstand wegen Verhaftung. Art. 60 SchKG findet auch Anwendung, wenn sämtliche Organe einer Gesellschaft (insbesondere der einzige Verwaltungsrat einer Einmannaktiengesellschaft) verhaftet worden sind, sofern diese Organe nicht in der Lage sind, rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Erw. 2 und 3). SchKG; Gesellschaft; Recht; Vertreter; Zustellung; Betreibung; Organ; Verwaltung; Organe; Firma; Rechtsstillstand; Zahlungsbefehl; Entscheid; Verwaltungsrat; Gesellschaften; Bundesgericht; Angestellte; Zahlungsbefehls; Militärdienst; Betreibungsurkunde; Büro; Person; Freiheitsstrafe; Teilrevision; Schuldner; üsse
83 III 38Liegenschaftssteigerung. Dreimaliger Aufruf mit jeweiliger Angabe, ob es der erste, zweite oder dritte Aufruf sei (Art. 126/141/156 SchKG; 60 Abs. 1 VZG). Kennzeichnung des dritten Aufrufes durch erläuternde Bemerkungen des Betreibungsbeamten (Erw. 1). Öffentliche Erteilung des Zuschlages (zweiter Satz von Art. 60 Abs. 1 VZG). (Erw. 2). Aufruf; Zuschlag; Müller; Steigerung; Betreibung; Angebot; Gotthard; öher; Betreibungsbeamte; Herrn; Anzahlung; Liegenschaft; Betreibungsbeamten; Preis; SchKG; Aufrufe; Angebote; öhere; Entscheid; Grundstück; Steigerungsbedingungen; Zuschlage; Worte; Liegenschaftssteigerung; Angabe; Aufrufes; Zuschlages; Begehren; Gläubiger; Betreibungsamt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-8470/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Recht; Verfügung; Beiträge; Bundes; Alter; Beitrags; Betreibung; Rechnung; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; BVGer; Arbeitnehmerin; Gebühr; Gebühren; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Verfahren; Rechtsvorschlag; Vorsorge; Betreibungs; Arbeitgeberin; Rechtsöffnung; Begründung; Beitragsforderung; Beitragsverfügung; Verzugszins

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jolanta Kren Kostkiewicz Kommentar SchKG2020
Jolanta Kren Kostkiewicz Kommentar SchKG2020