Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 60 SchKG vom 2025

Art. 60 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 60 Wegen
Verhaftung

Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. (1) Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 60 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150068Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Verfahren; Entscheid; Uster; Frist; Gericht; Vorderrichter; Rechtsöffnung; Bezirksgericht; Ausstand; Verfügung; Vorinstanz; Betreibung; Urteil; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Wohnsitz; Gesuchsteller; -I/Si/U; Bezirksrichter; Gerichtsschreiber; Frist; Obergericht
VD2024/760émentaire; ’il; émentaires; écision; édé; Assuré; égion; édéral; ’est; ’assuré; éré; était; épens; éparé; Apprentis; Intimée; ’intimée; Apprentissage; épense; ’assurance; Orphelin; OPC-AVS/AI; énéfice; ération
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 III 4Zustellung einer Betreibungsurkunde an eine betriebene Aktiengesellschaft. Art. 65 SchKG. Zunächst muss die Zustellung an ein Mitglied der Verwaltung oder einen Prokuristen versucht werden. Nur wenn ein solcher Vertreter der Gesellschaft in dem Lokal, wo er seine Tätigkeit für diese auszuüben pflegt, nicht angetroffen wird, darf die Zustellung an einen andern Angestellten erfolgen. Sie ist auch gültig, wenn der Angestellte nicht im Dienste der betriebenen, sondern einer andern, im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft steht (Erw. 1). Rechtsstillstand wegen Verhaftung. Art. 60 SchKG findet auch Anwendung, wenn sämtliche Organe einer Gesellschaft (insbesondere der einzige Verwaltungsrat einer Einmannaktiengesellschaft) verhaftet worden sind, sofern diese Organe nicht in der Lage sind, rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Erw. 2 und 3). SchKG; Gesellschaft; Recht; Vertreter; Zustellung; Betreibung; Organ; Verwaltung; Organe; Firma; Rechtsstillstand; Zahlungsbefehl; Entscheid; Verwaltungsrat; Gesellschaften; Bundesgericht; Angestellte; Zahlungsbefehls; Militärdienst; Betreibungsurkunde; Büro; Person; Freiheitsstrafe; Teilrevision; Schuldner; üsse
83 III 38Liegenschaftssteigerung. Dreimaliger Aufruf mit jeweiliger Angabe, ob es der erste, zweite oder dritte Aufruf sei (Art. 126/141/156 SchKG; 60 Abs. 1 VZG). Kennzeichnung des dritten Aufrufes durch erläuternde Bemerkungen des Betreibungsbeamten (Erw. 1). Öffentliche Erteilung des Zuschlages (zweiter Satz von Art. 60 Abs. 1 VZG). (Erw. 2). Aufruf; Zuschlag; Müller; Steigerung; Betreibung; Angebot; Gotthard; öher; Betreibungsbeamte; Herrn; Anzahlung; Liegenschaft; Betreibungsbeamten; Preis; SchKG; Aufrufe; Angebote; öhere; Entscheid; Grundstück; Steigerungsbedingungen; Zuschlage; Worte; Liegenschaftssteigerung; Angabe; Aufrufes; Zuschlages; Begehren; Gläubiger; Betreibungsamt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-8470/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Recht; Verfügung; Beiträge; Bundes; Alter; Beitrags; Betreibung; Rechnung; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; BVGer; Arbeitnehmerin; Gebühr; Gebühren; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Verfahren; Rechtsvorschlag; Vorsorge; Betreibungs; Arbeitgeberin; Rechtsöffnung; Begründung; Beitragsforderung; Beitragsverfügung; Verzugszins

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jolanta Kren Kostkiewicz Kommentar SchKG2020
Jolanta Kren Kostkiewicz Kommentar SchKG2020