BPR Art. 60 - Unterschriftenliste

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 60 BPR vom 2022

Art. 60 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 60 Unterschriftenliste

1 Wird ein Referendumsbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten: (1)

  • a. den Kanton und die politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist;
  • b. die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung;
  • c. (1) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches, StGB (3) ) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
  • 2 Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet ein jedes Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können. (4)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
    (3) SR 311.0
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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