Berufsbildungsgesetz (BBG) Art. 60

Zusammenfassung der Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 60 BBG vom 2024

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Art. 60 Berufsbildungsfonds

1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.

2 Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen. (1)

3 Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 (2) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

4 Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:

  • a. sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
  • b. die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
  • c. die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
  • d. die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
  • 5 Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.

    6 Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.

    7 Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.

    (1) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
    (2) SR 221.215.311

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 III 556 (4A_301/2011)Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, Art. 60 Abs. 3 BBG, Art. 72 und 82 BGG); Aktivlegitimation der paritätischen Berufskommissionen (Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe)? Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von nach dem AVEG allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen gelten als Zivilsachen. Dies gilt nicht für die nach Art. 60 Abs. 3 BBG auf alle Betriebe einer Branche ausgedehnte Pflicht zur Leistung von Bildungsbeiträgen an Berufsausbildungsfonds (E. 3). Ist die paritätische Berufskommission gestützt auf den Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe berechtigt, eine von ihr verhängte Konventionalstrafe in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen? Frage offengelassen (E. 4-4.6). ätische; Berufskommission; Vertragsparteien; Konventionalstrafe; Recht; Anspruch; Verfahren; Vollmacht; Kontroll; Bundesgericht; Zivilsache; Geltung; Bauhauptgewerbe; Zivilsachen; Gesamtarbeitsverträgen; Landesmantelvertrag; Verfahrenskosten; Streitigkeit; Vollmachten; Urteil; Streitigkeiten; Leistung; Bestimmungen; Kontrolle; Bundesgerichts; Betrag; Betrieb
    137 II 399 (2C_561/2010)Art. 60 Abs. 3 BBG, Art. 72 und 83 BGG; Rechtsnatur der gemäss Verbindlicherklärung des Bundesrates zu leistenden Bildungsbeiträge. Die Verbindlicherklärung eines Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche und deren Verpflichtung zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen (Art. 60 Abs. 3 BBG) hat zur Folge, dass die ursprünglich auf dem Reglement einer privatrechtlichen Vereinigung beruhende privatrechtliche Beitragspflicht zu einer öffentlich-rechtlichen wird. Damit steht in diesem Bereich einzig die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (E. 1). Anwendung im konkreten Fall (E. 4).
    Regeste b
    Art. 60 Abs. 6 BBG; Ausnahmen von der Beitragspflicht. Zwischen den Berufsbildungsfonds der einzelnen Branchen und jenen der Kantone besteht keine Konkurrenz; die Beitragspflicht für kantonale Fonds bewirkt daher weder eine Herabsetzung noch die Aufhebung derjenigen für die Branchenfonds (E. 5 und 6).
    édéral; égal; èglement; Fonds; Conseil; Règlement; Genève; éorie; Selon; Entreprise; érêt; égale; Extension; Arrêt; êté; Tribunal; Message; écembre; Obligation; Elles; équent; édérale; Espèce; être; écision; évue; -électricien; érêts; Confédération; âche

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-3756/2020Subventionierung BerufsbildungBerufsbildung; Kunst; Betrieb; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Kunsthandwerk; Berufsbildungsfonds; Geltungsbereich; Bundes; Betriebe; Organisation; Bildung; Quot;; Urteil; Reglement; Recht; Person; Künstler; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Branche; Verfügung; BVGer; Organisationen; önliche
    B-2575/2018Subventionierung BerufsbildungBeruf; Quot;; Berufsbildung; Betrieb; Berufsbildungsfonds; Branche; Reglement; Geltungsbereich; Bundes; Quot;INquot;; Weiterbildung; Betriebe; Vorinstanz; Organisation; Berufe; Chefbodenleger; Recht; Bildung; Erstinstanz; Beiträge; Sattler; Bodenleger; Organisationen; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Verband