BöB Art. 60 - Vollzug

Einleitung zur Rechtsnorm BöB:



Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Gesetz zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern, den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern und sicherzustellen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit verantwortungsvoll eingesetzt werden.

Art. 60 BöB vom 2022

Art. 60 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) drucken

Art. 60 10. Kapitel: Schlussbestimmungen Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Statistik nach Artikel 50 dem für das Beschaffungswesen zuständigen Bundesamt übertragen.

2 Er beachtet beim Erlass der Ausführungsbestimmungen die Anforderungen der massgebenden Staatsverträge.

3 Der Bund kann sich an der Organisation, welche die Internetplattform von Bund und Kantonen für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz betreibt, beteiligen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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