ZPO Art. 6 - Handelsgericht
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 6 ZPO vom 2023
Art. 6 Handelsgericht
1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:a. die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;b. gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; undc. die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
3 Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.
4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:a. Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;b. Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
5 Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.