MVG Art. 6 - Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 6 MVG vom 2024

Art. 6 Bundesgesetz
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Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst

Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGMV 2018/1Entscheid Art. 6 MVG.Tinnitus. Knalltrauma. Kein Leistungsanspruch bei einem objektiv nicht nachweisbaren Tinnitus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2018, MV 2018/1). Tinnitus; Kausalzusammenhang; Militärversicherung; Beschwerden; Behandlung; Leistungspflicht; Einsprache; Verfügung; Vorliegen; Kausalzusammenhangs; Begründung; Heilbehandlung; Entscheid; Integritätsschaden; Haftung; Noiser; Ereignisse; „Grundfall“; Untersuchung; Rauschgerät; ürlichen
SGMV 2017/2Entscheid Art. 5 MVG. Haftung der Militärversicherung bei einer während des Dienstes gemeldeten Gesundheitsschädigung bei ausgewiesenen vordienstlichen Schädigungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2018, MV 2017/2). Schulter; Dienst; Dienstes; Militärversicherung; MV-act; Haftung; Einsprache; Recht; Schulterbeschwerden; Wiederholungskurs; Schulterluxation; Läsion; Ereignis; Schädigung; Rechtsvertreter; Schultergelenk; Schmerzen; Truppenarzt; Schulterluxationen; Schultergelenks; Verfügung; Einspracheverfahren; Gesundheitsschädigung; Einspracheentscheid; Leistungsbegehren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 446 (8C_430/2017)Art. 6 MVG; Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 6 MVG (in der bis 30. Juni 1994 gültig gewesenen Fassung); Spätfolgen von Gesundheitsschäden bei Jugend+Sport (J+S)-Anlässen. Die Militärversicherung ist leistungspflichtig für nach dem 1. Juli 1994 aufgetretene Spätfolgen von vor diesem Datum bei J+S-Anlässen eingetretene Gesundheitsschäden (E. 2 und 3). Militärversicherung; Spätfolgen; Gesundheit; Recht; Gesundheitsschädigung; Anlässe; Leistungspflicht; Zeitpunkt; Abteilung; Leistungen; Anlässen; Ereignis; Unfallversicherung; Stadt; -Anlässen; Kniebeschwerden; Sport; Bundesgesetz; J+S-Anlässe; Versicherung; Fassung; Einsprache; Erwägungen; Rückfälle; Institution; Teilnehmer; Jugend; SchlT
122 V 28Art. 98 f. MVG, Art. 12 aMVG, Art. 109 MVG: Übergangsrecht. Ist es bis zum Inkrafttreten des revidierten MVG vom 19. Juni 1992 zum Erlass lediglich des (nicht ausdrücklich angenommenen) Vorschlages, nicht aber der Verfügung gekommen (vgl. Art. 12 aMVG), beurteilt sich der Versicherungsfall nach neuem Recht. Art. 18 Abs. 6 MVG. Zum Umfang der Bundeshaftung für die Folgen medizinischer Vorkehren. Militärversicherung; Bundeshaftung; Recht; Prozent; Verfügung; Entscheid; Einsprache; Rente; Verwaltung; Haftung; Verwaltungsgericht; Leistungen; Massnahme; Müdigkeit; Konzentrationsstörungen; Urteil; Erlass; Vorschlag; Feststellung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Akten; Rechtsprechung; Leistungszusprechung; Leistungsansatz; Beeinträchtigungen; Kausalzusammenhang