Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 59c

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 59c AVIG vom 2024

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Art. 59c (1) Zuständigkeit und Verfahren

1 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.

2 Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65–71d und für individuelle Bildungsmassnahmen.

3 Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.

4 Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.

5 Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.79-Verfügung; Kurzarbeit; Abrechnung; Apos; Wiedererwägung; Kurzarbeitsentschädigung; Recht; Covid; Anspruch; Arbeitnehmende; Covid-; Entschädigung; Einsprache; Einspracheentscheid; Abrechnungsperiode; Frist; Arbeitslosenversicherung; Verfügungen; Voraussetzung; Versicherungsgericht; Voraussetzungen; Verordnung; Verfahren; Verwaltung; Arbeitnehmenden; Bundesgericht; Entscheid; Person; Anzahl
SGB 2015/270Entscheid Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 2 lit. a VöB, Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB. Die von der Vorinstanz angewendete Preiskurve, nach welcher alle Angebote mit einem Offertpreis, der weniger als 87,5 Prozent des Durchschnittspreises beträgt, beim Preiskriterium gleichermassen die Maximalnote erhalten, ist vergaberechtswidrig. Da verschiedene vergaberechtskonforme Preiskurven möglich sind und es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, im Beschwerdeverfahren zu klären, ob alle zulässigen Preisbewertungsmodelle dazu führen, dass der Beschwerdeführerin der Zuschlag zu erteilen ist, ist die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vergabebehörde hat im Übrigen beim Zuschlagskriterium „Anbieter und Infrastruktur“, mit welchem unter anderem die Erreichbarkeit des Kurslokals mit dem öffentlichen Verkehr und die Verpflegungsmöglichkeiten in der Nähe des Kursortes bewertet wurden, ihr Ermessen unterschritten, wenn sie Kursstandorte beim Bahnhof St. Fiden und beim Hauptbahnhof St. Gallen als gleichwertig einstufte (Verwaltungsgericht, B 2015/270). Entscheid vom 22. Januar 2016 Preis; Angebot; Vorinstanz; Arbeit; Ausschreibung; Angebote; Zuschlag; Punkte; Preiskurve; Ausschreibungs; Recht; Verfahren; Anbieter; Prozent; Bewertung; Ausschreibungsunterlagen; Preisbewertung; Verwaltungsgericht; Vergabe; Vernehmlassung; Wirtschaft; Begründung; Angebots; Verfahrens; Gallen; Verfügung; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3927/2023ArbeitslosenversicherungLiquidation; Beklagten; Rechnung; Warenlager; Motivationssemester; Position; Liquidationsvereinbarung; Inventar; Klage; Bundes; Parteien; Positionen; Massnahme; Vereinbarung; Motivationssemesters; Urteil; Leistung; Beweis; Kostenstelle; Recht; Schlussabrechnung; Auflösung; Mietzins; Arbeit; Budget
B-440/2020ArbeitslosenversicherungVorinstanz; Verein; Arbeit; Urteil; Bundesverwaltung; Schaden; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitslosenversicherung; Verfügung; Trägerhaftung; Kanton; Klage; Verfahren; Gericht; Bundesverwaltungsgerichts; Vorschriften; Beweis; Massnahmen; Recht; Ausgleichsfonds; Missachtung; Begründung; Handlung