Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 59
Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 59 VTS vom 2025
Art. 59 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen
1 Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.
2 Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein. (1)
3 Winterreifen, die sich nicht für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen, müssen:a. bei Motorwagen: mit dem Schneeflockenzeichen nach Anhang 7 Anlage 1 des UNECEReglements Nr. 117 gekennzeichnet sein und für mindestens 160 km/h geeignet sein;b. bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen: die Zusatzbezeichnung M+S tragen und für mindestens 130 km/h geeignet sein. (2)
4 Für Winterreifen nach Absatz 3 muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist. (3)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ([AS 2024 30]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.